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§ 7 - Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV)
V. v. 24.04.2018
BGBl. I S. 529
(
Nr. 15
)
Geltung ab 01.05.2018; FNA: 7610-2-49
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Drucksachen / Entwurf / Begründung
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§ 8
§ 7 Neue Kreditwürdigkeitsprüfung bei deutlicher Erhöhung des Nettodarlehensbetrages
(1) In der Regel liegt eine deutliche Erhöhung des Nettodarlehensbetrages nach Vertragsschluss im Sinne des
§ 505a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des
§ 18a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
erst vor, wenn der Nettodarlehensbetrag sich um mehr als 10 Prozent erhöht.
(2)
1
Bei einer neuen Kreditwürdigkeitsprüfung nach
§ 505a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und nach
§ 18a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
darf das bisherige Zahlungsverhalten des Darlehensnehmers berücksichtigt werden.
2
Dies gilt auch in den Fällen des
§ 505a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des
§ 18a Absatz 2a Satz 1 des Kreditwesengesetzes
.
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