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§ 7 - Kundendatenauskunftsverordnung (KDAV)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1667, 3343 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 21.06.2017; FNA: 900-15-10 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 21.06.2017; FNA: 900-15-10 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Datenübermittlung durch den Verpflichteten
(1) 1Auf Grund einer Abfrage hat der Verpflichtete unverzüglich die Gesamtheit der aktuellen Kundendaten zum ermittlungsrelevanten Stichtag oder zum ermittlungsrelevanten Zeitraum, die zu einer Rufnummer nach § 172 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes erhoben wurden und in der Kundendatei nach § 173 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert sind, an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. 2Die Übermittlung der aktuellen Kundendaten umfasst auch die Übermittlung der Angabe anderer Anschlusskennungen sowie die Übermittlung der Kennungen elektronischer Postfächer, die von dem Verpflichteten vergeben wurden. 3Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richtlinie fest, welche Anschlusskennungen von den Verpflichteten zu beauskunften sind.
(2) Werden mehr als 40 Anschlussinhaber ermittelt
- 1.
- für ein personenbasiertes Ersuchen, das nicht alle Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 enthält,
- 2.
- bei der Verwendung einer Platzhaltersuche,
- 3.
- bei der Verwendung einer phonetischen Suche oder
- 4.
- für ein anschriftenbasiertes Ersuchen,
Text in der Fassung des Artikels 46 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 7 KDAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 46 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 KDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 46 TKMoG Änderung der Kundendatenauskunftsverordnung
... 112 Absatz 2" durch die Angabe „§ 173 Absatz 4" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 111 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" durch die Wörter ...
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