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§ 7 - Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)

§ 7 Rückforderung von Fördermitteln



(1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für Soziale Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann für ein Vorhaben ausgezahlte Fördermittel durch Bescheid gegenüber dem jeweiligen Land ganz oder teilweise zu Gunsten des Transformationsfonds zurückfordern, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Bewilligung der Fördermittel von Anfang an nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt werden, insbesondere weil das jeweilige Land die in § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Pflichten nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt,

2.
die Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides zwei Jahre zurückliegt und die Umsetzung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Rückforderung noch nicht begonnen worden ist,

3.
der Förderzweck eines Vorhabens nicht oder nicht mit den bewilligten Fördermitteln zu erreichen ist, es sei denn, das jeweilige Land stellt einen Antrag auf Auszahlung von ergänzenden Fördermitteln nach § 4 Absatz 7 Satz 1,

4.
Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere weil die in dem Förderbescheid des Landes nach § 6 Absatz 1 Satz 4 festzulegende zeitliche Bindung unterschritten worden ist; die Höhe der Rückforderung entspricht dem vom Bundesamt für Soziale Sicherung gewährten Förderanteil, der anteilig auf die Rückforderung von Fördermitteln entfällt, die das Land auf Grundlage landesrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Krankenhausträger festgesetzt hat,

5.
das jeweilige Land seinen Förderbescheid nicht in der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt,

6.
in dem Förderbescheid des jeweiligen Landes keine zeitliche Bindung nach § 6 Absatz 1 Satz 4 festgelegt wurde,

7.
das jeweilige Land die in § 6 Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig dem Bundesamt für Soziale Sicherung vorgelegt hat oder

8.
das jeweilige Land den Verwendungsnachweis nicht innerhalb der in § 6 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist oder der durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 verlängerten Frist dem Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt hat.

2Bei länderübergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem beteiligten Land anteilig geltend zu machen, bei dem einer der in Satz 1 genannten Fälle vorliegt. 3Zinserträge, die mit den Fördermitteln erzielt worden sind, sind durch das jeweilige Land anteilig an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds abzuführen. 4Satz 3 gilt nicht für die Zinserträge, die ein Land aus der Bewirtschaftung der Fördermittel erzielt, wenn es diese in Teilbeträgen an den Krankenhausträger auszahlt. 5Werden von einem Land an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds Fördermittel zurückgezahlt oder Zinserträge abgeführt, kann dieses Land die Zuteilung dieser Fördermittel und Erträge für ein Kalenderjahr bis einschließlich des Kalenderjahres 2035 innerhalb der in § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen erneut beantragen. 6Werden bei länderübergreifenden Vorhaben von einem Land an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds Fördermittel zurückgezahlt und Zinserträge abgeführt, können mehrere Länder gemeinsam die Zuteilung dieser Fördermittel und Erträge als Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben für ein Kalenderjahr bis einschließlich des Kalenderjahres 2035 innerhalb der in § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen erneut beantragen.

(3) 1Kann der Förderzweck insolvenzbedingt nicht mehr erreicht werden, ist das jeweilige Land verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die bestehenden Rückforderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Krankenhausträgers berücksichtigt werden. 2Realisierte Erlöse aus dem Insolvenzverfahren sind quotal auf die Rückforderungen des Bundes und des jeweiligen Landes aufzuteilen. 3Mit Abschluss des Insolvenzverfahrens sind die Rückforderungsansprüche des Bundesamts für Soziale Sicherung begrenzt auf die Summe der bislang nicht an den Krankenhausträger ausgezahlten Fördermittel und der realisierten Erlöse aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Krankenhausträgers.

(4) 1Das jeweilige Land hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm nach Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides bekannt wird, dass

1.
die Voraussetzungen für die Bewilligung der Fördermittel nicht mehr erfüllt werden, weil sich für die Bewilligung der Förderung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen,

2.
die Umsetzung eines Vorhabens zwei Jahre nach Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides nicht begonnen worden ist,

3.
der Förderzweck eines Vorhabens nicht oder nicht mit den bewilligten Fördermitteln zu erreichen ist,

4.
die in dem Förderbescheid des Landes nach § 6 Absatz 1 Satz 4 festzulegende zeitliche Bindung unterschritten worden ist oder

5.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägers eines an dem jeweiligen Vorhaben beteiligten Krankenhauses beantragt wird oder wurde.

2In dem in Satz 1 Nummer 5 genannten Fall informiert das jeweilige Land das Bundesamt für Soziale Sicherung fortlaufend und auf Nachfrage über den Stand des Insolvenzverfahrens.

(5) 1Fordert ein Land von ihm ausgezahlte Fördermittel gegenüber einem Krankenhausträger zurück, hat es auch die an diesen Krankenhausträger aus dem Transformationsfonds ausgezahlten Fördermittel zurückzufordern und an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds zurückzuzahlen. 2Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) 1Soweit ein Land im Fall von festgestellten Minderausgaben in Übereinstimmung mit landesrechtlichen Regelungen auf eine Rückforderung von Kleinstbeträgen gegenüber einem Krankenhausträger verzichtet hat, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung von einer Rückforderung seines Anteils an der Förderung absehen. 2Im Übrigen finden die Grenzwerte der Kleinbetragsregelung der Bundeshaushaltsordnung Anwendung.

(7) 1Werden von den Ländern an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds Fördermittel zurückgezahlt oder Zinserträge abgeführt, so werden diese Finanzmittel der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt, sofern sie

1.
bis zum 31. Dezember 2035 nicht vollständig durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 5 Absatz 1 als Fördermittel ausgezahlt werden oder

2.
nach dem 31. Dezember 2035 zu Gunsten des Transformationsfonds zurückgezahlt oder abgeführt werden.

2Im Fall einer finanziellen Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an dem Transformationsfonds sind die nach Satz 1 der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zuzuführenden Mittel um den Anteil zu reduzieren, der auf die finanzielle Beteiligung von Unternehmen der privaten Krankenversicherung entfällt.

(8) 1Nicht für das Vorhaben verausgabte Fördermittel, die binnen 12 Monaten nach Abschluss des Vorhabens erneut als Investition in das Krankenhaus zur Verbesserung der Versorgung in Abstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkasse verwendet werden, werden nicht zurückgefordert. 2Ein entsprechender Nachweis der Abstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkassen ist vom Land zu erbringen. 3Dies gilt nur, sofern sich Kosteneinsparungen während der Umsetzung des Vorhabens ergeben.



 

Zitierungen von § 7 KHTFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KHTFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHTFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KHTFV Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
... der aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel, die Höhe der nach § 7 zurückgeforderten Fördermittel und abgeführten Zinserträge sowie die Höhe ...