Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 7 - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-8-1 Sozialgesetzbuch
|

Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



Im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), werden nach § 48 folgende Vorschriften eingefügt:

 
§ 49

(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung

1.
nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

a)
Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerkennung (§ 1597 Abs. 1 und 3, § 1600k Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3),

b)
Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),

c)
Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3),

d)
Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1705, 1800, 1915),

e)
Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632),

f)
Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),

g)
Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),

h)
Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1680),

i)
elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1681 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1),

j)
Nichteintritt, Aufhebung oder Beschränkung der gesetzlichen Amtspflegschaft (§ 1707),

k)
persönlicher Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kinde (§ 1711 Abs. 2),

l)
Ehelicherklärung (§§ 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und § 1740a),

m)
Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugendamt nicht eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat, Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760 und 1763) und Rückübertragung der elterlichen Sorge (§§ 1751 Abs. 3, 1764 Abs. 4),

2.
nach folgenden Vorschriften des Ehegesetzes

a)
Befreiung von dem Hindernis der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2),

b)
Ersetzung der Einwilligung zur Eheschließung (§ 3 Abs. 3).

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hört das Vormundschaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so tritt an seine Steile das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe m Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat.

(3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen sie nach dieser Vorschrift zu hören waren.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht einstweilige Anordnungen schon vor Anhörung des Jugendamts treffen.

§ 49a

(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

1.
Umgang mit dem Kind (§ 1634 Abs. 2 und 4),

2.
elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671 und 1672),

3.
Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2).

(2) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."