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§ 7 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 7 Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung



(1) 1Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele von Musterverfahrensanträgen herbeizuführen, die den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere solcher Anträge bekannt gemacht wurden. 2Der Vorlagebeschluss ergeht unverzüglich nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. 3Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele,

2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts,

3.
die angegebenen Beweismittel und

4.
eine Zusammenstellung aller bekannt gemachten gleichgerichteten Musterverfahrensanträge mit den Angaben nach § 4 Absatz 2.

(4) 1Das Prozessgericht macht den Vorlagebeschluss unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. 2Zugleich teilt es dem Oberlandesgericht die vollständige Bezeichnung der Kläger derjenigen Ausgangsverfahren mit, die Gegenstand des Vorlagebeschlusses sind.

(5) 1Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten weniger als neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, so weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das jeweilige Ausgangsverfahren fort. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) 1Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für Musterverfahren nach diesem Gesetz von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(7) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für Musterverfahren nach diesem Gesetz für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.



 

Zitierungen von § 7 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KapMuG Musterverfahrensregister; Verordnungsermächtigung
... Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen. (5) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 20.07.2024)
... (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens. in voller ...

Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 1 MuRegV Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters (vom 20.07.2024)
... § 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 2. Vorlagebeschlüsse nach § 7 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 3. Eröffnungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der ... nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen ( § 7 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder ...
§ 5 MuRegV Berichtigung und Löschung von Eintragungen (vom 20.07.2024)
... Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen. (4) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung
... § 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 2. Vorlagebeschlüsse nach § 7 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 3. Eröffnungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der ... nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen ( § 7 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder einer ... Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen. (4) ...