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§ 7 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 7 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses



Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.