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Artikel 7 - Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
Artikel 7 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2025 GNotKG offen, mWv. 11. April 2025 § 48
(1) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Notar kann seine Kosten nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform." - 2.
- § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem
Geschäfts- wert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | in Tabelle A um ... Euro | in Tabelle B um ... Euro |
2.000 | 500 | 21,00 | 4,00 |
10.000 | 1.000 | 22,50 | 6,00 |
25.000 | 3.000 | 30,50 | 8,00 |
50.000 | 5.000 | 40,50 | 10,00 |
200.000 | 15.000 | 140,00 | 27,00 |
500.000 | 30.000 | 210,00 | 50,00 |
über 500.000 | 50.000 | 210,00 | |
5.000.000 | 50.000 | 80,00 | |
10.000.000 | 200.000 | 130,00 | |
20.000.000 | 250.000 | 150,00 | |
30.000.000 | 500.000 | 280,00 | |
über 30.000.000 | 1.000.000 | 120,00". |
abweichendes Inkrafttreten am 11.04.2025
- 3.
- § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle und dazugehörigem Wohnteil an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes, einschließlich des Grund und Bodens sowie der Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, höchstens 50 Prozent des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn- 1.
- die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und
- 2.
- der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
(2) Ist der Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, so beträgt der Wert nach Absatz 1 Satz 1 höchstens das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts; § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes gilt insoweit nicht. Die Bewertung nach dem Einheitswert ist nach der ersten Feststellung des Grundsteuerwerts zu berichtigen. Die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Grundsteuerwerts.(3) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Grundsteuerbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Grundsteuerbewertung geschätzte Wert maßgebend.(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung- 1.
- eines Hofes im Sinne der Höfeordnung und
- 2.
- eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
- 5.
- In § 133 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit."
- 2.
- In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 11101 wird die Angabe „25.000 €" durch die Angabe „10.000 €" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 12100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 €" durch die Angabe „82,00 €" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 12101 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 €" durch die Angabe „109,00 €" ersetzt.
- 5.
- In Nummer 12211 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 200,00 €" durch die Angabe „höchstens 218,00 €" ersetzt.
- 6.
- In Nummer 12212 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €" durch die Angabe „höchstens 436,00 €" ersetzt.
- 7.
- In Nummer 12214 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 200,00 €" durch die Angabe „höchstens 218,00 €" ersetzt.
- 8.
- In Nummer 12215 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €" durch die Angabe „höchstens 436,00 €" ersetzt.
- 9.
- In Nummer 12216 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €" durch die Angabe „höchstens 436,00 €" ersetzt.
- 10.
- In Nummer 12218 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.
- 11.
- In Nummer 12220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 800,00 €" durch die Angabe „höchstens 872,00 €" ersetzt.
- 12.
- In Nummer 12221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 200,00 €" durch die Angabe „höchstens 218,00 €" ersetzt.
- 13.
- In Nummer 12222 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €" durch die Angabe „höchstens 436,00 €" ersetzt.
- 14.
- In Nummer 12230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 1.200,00 €" durch die Angabe „höchstens 1.308,00 €" ersetzt.
- 15.
- In Nummer 12231 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €" durch die Angabe „höchstens 436,00 €" ersetzt.
- 16.
- In Nummer 12232 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 800,00 €" durch die Angabe „höchstens 872,00 €" ersetzt.
- 17.
- In Nummer 12240 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 400,00 €" durch die Angabe „höchstens 436,00 €" ersetzt.
- 18.
- In Nummer 12410 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 €" durch die Angabe „16,00 €" ersetzt.
- 19.
- In Nummer 12411 wird in der Gebührenspalte die Angabe „25,00 €" durch die Angabe „27,00 €" ersetzt.
- 20.
- In Nummer 12412 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 €" durch die Angabe „44,00 €" ersetzt.
- 21.
- In Nummer 12413 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „55,00 €" ersetzt.
- 22.
- In Nummer 13101 werden im Gebührentatbestand die Wörter „spätere Eintragung in das Vereinsregister" durch die Wörter „Eintragung in das Vereinsregister, soweit es sich nicht um eine Ersteintragung handelt" ersetzt.
- 23.
- In Nummer 17006 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €" durch die Angabe „24,00 €" ersetzt.
- 24.
- In Nummer 18000 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§§ 726 bis 729 ZPO" durch die Wörter „§ 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO" ersetzt.
- 25.
- Nummer 18001 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
„18001 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO), soweit nicht Nummer 18000 anzuwenden ist ... | 24,00 €". |
(1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. (2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben. |
- 26.
- In Nummer 18002 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €" durch die Angabe „24,00 €" ersetzt.
- 27.
- In Nummer 18003 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €" durch die Angabe „24,00 €" ersetzt.
- 28.
- In Nummer 18004 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „38,00 €" ersetzt.
- 29.
- In Nummer 19110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.
- 30.
- In Nummer 19111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 31.
- In Nummer 19116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 32.
- In Nummer 19120 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €" durch die Angabe „216,00 €" ersetzt.
- 33.
- In Nummer 19121 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 34.
- In Nummer 19122 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.
- 35.
- In Nummer 19128 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €" durch die Angabe „144,00 €" ersetzt.
- 36.
- In Nummer 19129 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 37.
- In Nummer 19130 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 38.
- In Nummer 19200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 39.
- In Nummer 23800 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 40.
- In Nummer 23803 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§§ 726 bis 729 ZPO" durch die Angabe „§ 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO" ersetzt.
- 41.
- In Nummer 23804 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €" durch die Angabe „24,00 €" ersetzt.
- 42.
- In Nummer 23805 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €" durch die Angabe „24,00 €" ersetzt.
- 43.
- In Nummer 23806 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €" durch die Angabe „288,00 €" ersetzt.
- 44.
- In Nummer 23807 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.
- 45.
- In Nummer 23808 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,00 €" durch die Angabe „19,00 €" ersetzt.
- 46.
- In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 werden die Wörter „des Beurkundungsgesetzes" durch die Angabe „BeurkG" ersetzt.
- 47.
- Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 48.
- Nummer 31008 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
„31008 | Auslagen | |
1. der Beförderung von Personen ... | in voller Höhe | |
2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 31005 sind ... | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge". |
- 49.
- Die Anmerkung zu Nummer 31015 wird aufgehoben.
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
- „Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)
Geschäfts- wert bis ... € | Gebühr Tabelle A ... € | Gebühr Tabelle B ... € | Geschäfts- wert bis ... € | Gebühr Tabelle A ... € | Gebühr Tabelle B ... € | Geschäfts- wert bis ... € | Gebühr Tabelle A ... € | Gebühr Tabelle B ... € | ||
500 | 40,00 | 15,00 | 200.000 | 2.038,00 | 435,00 | 1.550.000 | 8.548,00 | 2.615,00 | ||
1.000 | 61,00 | 19,00 | 230.000 | 2.248,00 | 485,00 | 1.600.000 | 8.758,00 | 2.695,00 | ||
1.500 | 82,00 | 23,00 | 260.000 | 2.458,00 | 535,00 | 1.650.000 | 8.968,00 | 2.775,00 | ||
2.000 | 103,00 | 27,00 | 290.000 | 2.668,00 | 585,00 | 1.700.000 | 9.178,00 | 2.855,00 | ||
3.000 | 125,50 | 33,00 | 320.000 | 2.878,00 | 635,00 | 1.750.000 | 9.388,00 | 2.935,00 | ||
4.000 | 148,00 | 39,00 | 350.000 | 3.088,00 | 685,00 | 1.800.000 | 9.598,00 | 3.015,00 | ||
5.000 | 170,50 | 45,00 | 380.000 | 3.298,00 | 735,00 | 1.850.000 | 9.808,00 | 3.095,00 | ||
6.000 | 193,00 | 51,00 | 410.000 | 3.508,00 | 785,00 | 1.900.000 | 10.018,00 | 3.175,00 | ||
7.000 | 215,50 | 57,00 | 440.000 | 3.718,00 | 835,00 | 1.950.000 | 10.228,00 | 3.255,00 | ||
8.000 | 238,00 | 63,00 | 470.000 | 3.928,00 | 885,00 | 2.000.000 | 10.438,00 | 3.335,00 | ||
9.000 | 260,50 | 69,00 | 500.000 | 4.138,00 | 935,00 | 2.050.000 | 10.648,00 | 3.415,00 | ||
10.000 | 283,00 | 75,00 | 550.000 | 4.348,00 | 1.015,00 | 2.100.000 | 10.858,00 | 3.495,00 | ||
13.000 | 313,50 | 83,00 | 600.000 | 4.558,00 | 1.095,00 | 2.150.000 | 11.068,00 | 3.575,00 | ||
16.000 | 344,00 | 91,00 | 650.000 | 4.768,00 | 1.175,00 | 2.200.000 | 11.278,00 | 3.655,00 | ||
19.000 | 374,50 | 99,00 | 700.000 | 4.978,00 | 1.255,00 | 2.250.000 | 11.488,00 | 3.735,00 | ||
22.000 | 405,00 | 107,00 | 750.000 | 5.188,00 | 1.335,00 | 2.300.000 | 11.698,00 | 3.815,00 | ||
25.000 | 435,50 | 115,00 | 800.000 | 5.398,00 | 1.415,00 | 2.350.000 | 11.908,00 | 3.895,00 | ||
30.000 | 476,00 | 125,00 | 850.000 | 5.608,00 | 1.495,00 | 2.400.000 | 12.118,00 | 3.975,00 | ||
35.000 | 516,50 | 135,00 | 900.000 | 5.818,00 | 1.575,00 | 2.450.000 | 12.328,00 | 4.055,00 | ||
40.000 | 557,00 | 145,00 | 950.000 | 6.028,00 | 1.655,00 | 2.500.000 | 12.538,00 | 4.135,00 | ||
45.000 | 597,50 | 155,00 | 1.000.000 | 6.238,00 | 1.735,00 | 2.550.000 | 12.748,00 | 4.215,00 | ||
50.000 | 638,00 | 165,00 | 1.050.000 | 6.448,00 | 1.815,00 | 2.600.000 | 12.958,00 | 4.295,00 | ||
65.000 | 778,00 | 192,00 | 1.100.000 | 6.658,00 | 1.895,00 | 2.650.000 | 13.168,00 | 4.375,00 | ||
80.000 | 918,00 | 219,00 | 1.150.000 | 6.868,00 | 1.975,00 | 2.700.000 | 13.378,00 | 4.455,00 | ||
95.000 | 1.058,00 | 246,00 | 1.200.000 | 7.078,00 | 2.055,00 | 2.750.000 | 13.588,00 | 4.535,00 | ||
110.000 | 1.198,00 | 273,00 | 1.250.000 | 7.288,00 | 2.135,00 | 2.800.000 | 13.798,00 | 4.615,00 | ||
125.000 | 1.338,00 | 300,00 | 1.300.000 | 7.498,00 | 2.215,00 | 2.850.000 | 14.008,00 | 4.695,00 | ||
140.000 | 1.478,00 | 327,00 | 1.350.000 | 7.708,00 | 2.295,00 | 2.900.000 | 14.218,00 | 4.775,00 | ||
155.000 | 1.618,00 | 354,00 | 1.400.000 | 7.918,00 | 2.375,00 | 2.950.000 | 14.428,00 | 4.855,00 | ||
170.000 | 1.758,00 | 381,00 | 1.450.000 | 8.128,00 | 2.455,00 | 3.000.000 | 14.638,00 | 4.935,00 | ||
185.000 | 1.898,00 | 408,00 | 1.500.000 | 8.338,00 | 2.535,00 | ". |
Zitierungen von Artikel 7 KostBRÄG 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 KostBRÄG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostBRÄG 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 KostBRÄG 2025 Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft. (3) Die Artikel 5 bis 11 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2025 in Kraft. (4) Artikel 2 ... 1. Juni 2025 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 1 und 4, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 10 und Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in ...
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