Tools:
Update via:
Artikel 7 - Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 RVG § 12, § 13, § 14, § 15a, § 17, § 18, § 19, § 48, § 49, § 51, § 55, § 58, Anlage 1, Anlage 2, mWv. 30. Dezember 2020 § 60
(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 12 das Wort „für" durch das Wort „über" ersetzt.
- 2.
- In § 12 wird in der Überschrift das Wort „für" durch das Wort „über" ersetzt.
- 3.
- § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
2.000 | 500 | 39 |
10.000 | 1.000 | 56 |
25.000 | 3.000 | 52 |
50.000 | 5.000 | 81 |
200.000 | 15.000 | 94 |
500.000 | 30.000 | 132 |
über 500.000 | 50.000 | 165". |
- 4.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 5.
- § 15a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 6.
- In § 17 Nummer 1 werden nach dem Wort „Rechtszug" ein Komma und die Wörter „soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt" eingefügt.
- 7.
- In § 18 Absatz 1 Nummer 19 wird das Wort „Zwangsvollsteckung" durch das Wort „Zwangsvollstreckung" ersetzt.
- 8.
- Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:
- „1b.
- die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);".
- 9.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind."
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 wir das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Der Nummer 6 wird das Wort „oder" angefügt.
- cc)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- den Versorgungsausgleich".
- c)
- In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „verbunden" die Wörter „und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet" eingefügt.
- 10.
- § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
5.000 | 284 | 22.000 | 399 | |
6.000 | 295 | 25.000 | 414 | |
7.000 | 306 | 30.000 | 453 | |
8.000 | 317 | 35.000 | 492 | |
9.000 | 328 | 40.000 | 531 | |
10.000 | 339 | 45.000 | 570 | |
13.000 | 354 | 50.000 | 609 | |
16.000 | 369 | über 50.000 | 659". | |
19.000 | 384 | |
- 11.
- In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Straf- und Bußgeldsachen" durch die Wörter „Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen" ersetzt.
- 12.
- In § 55 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2" durch die Wörter „§ 104 Absatz 2 Satz 1 und 2" ersetzt.
- 13.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde." - b)
- In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „als die Höchstgebühren" durch die Wörter „als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2020
- 14.
- § 60 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
(2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Vorbemerkung 1 werden nach den Wörtern „bestimmten Gebühren" die Wörter „oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 1003 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 1 und 3" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 bis 320,00 €" durch die Angabe „36,00 bis 384,00 €" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 bis 550,00 €" durch die Angabe „60,00 bis 660,00 €" ersetzt.
- 5.
- Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „höchstens 175,00 €" durch die Angabe „höchstens 207,00 €" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 6.
- Nummer 2302 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Anmerkung wird die Angabe „300,00 €" durch die Angabe „359,00 €" ersetzt.
- b)
- In der Gebührenspalte wird die Angabe „50,00 bis 640,00 €" durch die Angabe „60,00 bis 768,00 €" ersetzt.
- 7.
- In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „38,50 €" ersetzt.
- 8.
- In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „77,00 €" ersetzt.
- 9.
- In Nummer 2503 wird in der Gebührenspalte die Angabe „85,00 €" durch die Angabe „93,50 €" ersetzt.
- 10.
- In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die Angabe „270,00 €" durch die Angabe „297,00 €" ersetzt.
- 11.
- In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die Angabe „405,00 €" durch die Angabe „446,00 €" ersetzt.
- 12.
- In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die Angabe „540,00 €" durch die Angabe „594,00 €" ersetzt.
- 13.
- In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die Angabe „675,00 €" durch die Angabe „743,00 €" ersetzt.
- 14.
- In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 €" durch die Angabe „165,00 €" ersetzt.
- 15.
- Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „höchstens 175,00 €" durch die Angabe „höchstens 207,00 €" ersetzt.
- bb)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:„(7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596 und 600 ZPO)."
- c)
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
- 16.
- Vorbemerkung 3.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 17.
- Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 18.
- In Nummer 3101 werden im Gebührentatbestand in Nummer 2 nach der Angabe „(§ 278 Abs. 6 ZPO)" ein Komma und die Wörter „oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO)" eingefügt.
- 19.
- In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 bis 550,00 €" durch die Angabe „60,00 bis 660,00 €" ersetzt.
- 20.
- In Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 werden die Wörter „ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird" durch die Wörter „mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist" ersetzt.
- 21.
- Nummer 3106 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Anmerkung Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird" durch die Wörter „mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist" ersetzt.
- b)
- In der Gebührenspalte wird die Angabe „50,00 bis 510,00 €" durch die Angabe „60,00 bis 610,00 €" ersetzt.
- 22.
- In Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „Absatz" durch die Angabe „Abs." ersetzt.
- 23.
- In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 680,00 €" durch die Angabe „72,00 bis 816,00 €" ersetzt.
- 24.
- In Nummer 3205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 bis 510,00 €" durch die Angabe „60,00 bis 610,00 €" ersetzt.
- 25.
- Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- nach § 1065 ZPO,".
- 26.
- In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 bis 880,00 €" durch die Angabe „96,00 bis 1.056,00 €" ersetzt.
- 27.
- In Nummer 3213 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 bis 830,00 €" durch die Angabe „96,00 bis 990,00 €" ersetzt.
- 28.
- In Nummer 3325 werden im Gebührentatbestand die Wörter „§§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes," durch die Wörter „nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes)" ersetzt.
- 29.
- In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 220,00 €" durch die Angabe „höchstens 260,00 €" ersetzt.
- 30.
- In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 220,00 €" durch die Angabe „höchstens 260,00 €" ersetzt.
- 31.
- In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 420,00 €" durch die Angabe „höchstens 500,00 €" ersetzt.
- 32.
- In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 420,00 €" durch die Angabe „höchstens 500,00 €" ersetzt.
- 33.
- In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 210,00 €" durch die Angabe „höchstens 250,00 €" ersetzt.
- 34.
- In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 bis 340,00 €" durch die Angabe „36,00 bis 408,00 €" ersetzt.
- 35.
- In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 bis 210,00 €" durch die Angabe „24,00 bis 250,00 €" ersetzt.
- 36.
- In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 680,00 €" durch die Angabe „72,00 bis 816,00 €" ersetzt.
- 37.
- In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 bis 880,00 €" durch die Angabe „96,00 bis 1.056,00 €" ersetzt.
- 38.
- In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 bis 210,00 €" durch die Angabe „24,00 bis 250,00 €" ersetzt.
- 39.
- In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 bis 510,00 €" durch die Angabe „60,00 bis 610,00 €" ersetzt.
- 40.
- In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 660,00 €" durch die Angabe „72,00 bis 792,00 €" ersetzt.
- 41.
- In Vorbemerkung 4 Absatz 1 werden nach dem Wort „Vorschriften" die Wörter „dieses Teils" eingefügt.
- 42.
- Der Vorbemerkung 4.1 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden."
- 43.
- In Nummer 4100 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 360,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 396,00 €" und die Angabe „160,00 €" durch die Angabe „176,00 €" ersetzt.
- 44.
- In Nummer 4101 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 450,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 495,00 €" und die Angabe „192,00 €" durch die Angabe „216,00 €" ersetzt.
- 45.
- In Nummer 4102 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 330,00 €" und die Angabe „136,00 €" durch die Angabe „150,00 €" ersetzt.
- 46.
- In Nummer 4103 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 375,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 413,00 €" und die Angabe „166,00 €" durch die Angabe „183,00 €" ersetzt.
- 47.
- In Nummer 4104 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 319,00 €" und die Angabe „132,00 €" durch die Angabe „145,00 €" ersetzt.
- 48.
- In Nummer 4105 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 362,50 €" durch die Angabe „44,00 bis 399,00 €" und die Angabe „161,00 €" durch die Angabe „177,00 €" ersetzt.
- 49.
- In Nummer 4106 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 319,00 €" und die Angabe „132,00 €" durch die Angabe „145,00 €" ersetzt.
- 50.
- In Nummer 4107 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 362,50 €" durch die Angabe „44,00 bis 399,00 €" und die Angabe „161,00 €" durch die Angabe „177,00 €" ersetzt.
- 51.
- In Nummer 4108 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 480,00 €" durch die Angabe „77,00 bis 528,00 €" und die Angabe „220,00 €" durch die Angabe „242,00 €" ersetzt.
- 52.
- In Nummer 4109 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 600,00 €" durch die Angabe „77,00 bis 660,00 €" und die Angabe „268,00 €" durch die Angabe „295,00 €" ersetzt.
- 53.
- In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „110,00 €" durch die Angabe „121,00 €" ersetzt.
- 54.
- In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „220,00 €" durch die Angabe „242,00 €" ersetzt.
- 55.
- In Nummer 4112 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 320,00 €" durch die Angabe „55,00 bis 352,00 €" und die Angabe „148,00 €" durch die Angabe „163,00 €" ersetzt.
- 56.
- In Nummer 4113 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 400,00 €" durch die Angabe „55,00 bis 440,00 €" und die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.
- 57.
- In Nummer 4114 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.
- 58.
- In Nummer 4115 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 700,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 770,00 €" und die Angabe „312,00 €" durch die Angabe „343,00 €" ersetzt.
- 59.
- In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.
- 60.
- In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.
- 61.
- In Nummer 4118 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 690,00 €" durch die Angabe „110,00 bis 759,00 €" und die Angabe „316,00 €" durch die Angabe „348,00 €" ersetzt.
- 62.
- In Nummer 4119 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 862,50 €" durch die Angabe „110,00 bis 949,00 €" und die Angabe „385,00 €" durch die Angabe „424,00 €" ersetzt.
- 63.
- In Nummer 4120 werden in den Gebührenspalten die Angabe „130,00 bis 930,00 €" durch die Angabe „143,00 bis 1.023,00 €" und die Angabe „424,00 €" durch die Angabe „466,00 €" ersetzt.
- 64.
- In Nummer 4121 werden in den Gebührenspalten die Angabe „130,00 bis 1.162,50 €" durch die Angabe „143,00 bis 1.279,00 €" und die Angabe „517,00 €" durch die Angabe „569,00 €" ersetzt.
- 65.
- In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die Angabe „212,00 €" durch die Angabe „233,00 €" ersetzt.
- 66.
- In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die Angabe „424,00 €" durch die Angabe „466,00 €" ersetzt.
- 67.
- In Nummer 4124 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.
- 68.
- In Nummer 4125 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 700,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 770,00 €" und die Angabe „312,00 €" durch die Angabe „343,00 €" ersetzt.
- 69.
- In Nummer 4126 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.
- 70.
- In Nummer 4127 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 700,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 770,00 €" und die Angabe „312,00" durch die Angabe „343,00 €" ersetzt.
- 71.
- In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.
- 72.
- In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.
- 73.
- In Nummer 4130 werden in den Gebührenspalten die Angabe „120,00 bis 1.110,00 €" durch die Angabe „132,00 bis 1.221,00 €" und die Angabe „492,00 €" durch die Angabe „541,00 €" ersetzt.
- 74.
- In Nummer 4131 werden in den Gebührenspalten die Angabe „120,00 bis 1.387,50 €" durch die Angabe „132,00 bis 1.526,00 €" und die Angabe „603,00 €" durch die Angabe „663,00 €" ersetzt.
- 75.
- In Nummer 4132 werden in den Gebührenspalten die Angabe „120,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „132,00 bis 616,00 €" und die Angabe „272,00 €" durch die Angabe „300,00 €" ersetzt.
- 76.
- In Nummer 4133 werden in den Gebührenspalten die Angabe „120,00 bis 700,00 €" durch die Angabe „132,00 bis 770,00 €" und die Angabe „328,00 €" durch die Angabe „361,00 €" ersetzt.
- 77.
- In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die Angabe „136,00 €" durch die Angabe „150,00 €" ersetzt.
- 78.
- In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die Angabe „272,00 €" durch die Angabe „300,00 €" ersetzt.
- 79.
- In Nummer 4200 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 670,00 €" durch die Angabe „66,00 bis 737,00 €" und die Angabe „292,00 €" durch die Angabe „321,00 €" ersetzt.
- 80.
- In Nummer 4201 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 837,50 €" durch die Angabe „66,00 bis 921,00 €" und die Angabe „359,00 €" durch die Angabe „395,00 €" ersetzt.
- 81.
- In Nummer 4202 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „66,00 bis 330,00 €" und die Angabe „144,00 €" durch die Angabe „158,00 €" ersetzt.
- 82.
- In Nummer 4203 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 375,00 €" durch die Angabe „66,00 bis 413,00 €" und die Angabe „174,00 €" durch die Angabe „192,00 €" ersetzt.
- 83.
- In Nummer 4204 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 330,00 €" und die Angabe „132,00 €" durch die Angabe „145,00 €" ersetzt.
- 84.
- In Nummer 4205 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 375,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 413,00 €" und die Angabe „162,00 €" durch die Angabe „178,00 €" ersetzt.
- 85.
- In Nummer 4206 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 330,00 €" und die Angabe „132,00 €" durch die Angabe „145,00 €" ersetzt.
- 86.
- In Nummer 4207 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 375,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 413,00 €" und die Angabe „162,00 €" durch die Angabe „178,00 €" ersetzt.
- 87.
- In Nummer 4300 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 670,00 €" durch die Angabe „66,00 bis 737,00 €" und die Angabe „292,00 €" durch die Angabe „321,00 €" ersetzt.
- 88.
- In Nummer 4301 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 460,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 506,00 €" und die Angabe „200,00 €" durch die Angabe „220,00 €" ersetzt.
- 89.
- In Nummer 4302 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 319,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.
- 90.
- In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 330,00 €" ersetzt.
- 91.
- In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe „3.500,00 €" durch die Angabe „3.850,00 €" ersetzt.
- 92.
- In Vorbemerkung 5 Absatz 1 werden die Wörter „in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren" durch die Wörter „sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden" ersetzt.
- 93.
- In Nummer 5100 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 170,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 187,00 €" und die Angabe „80,00 €" durch die Angabe „88,00 €" ersetzt.
- 94.
- In Nummer 5101 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 110,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 121,00 €" und die Angabe „52,00 €" durch die Angabe „57,00 €" ersetzt.
- 95.
- In Nummer 5102 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 110,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 121,00 €" und die Angabe „52,00 €" durch die Angabe „57,00 €" ersetzt.
- 96.
- In Nummer 5103 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 319,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.
- 97.
- In Nummer 5104 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 319,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.
- 98.
- In Nummer 5105 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 330,00 €" und die Angabe „136,00 €" durch die Angabe „150,00 €" ersetzt.
- 99.
- In Nummer 5106 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 330,00 €" und die Angabe „136,00 €" durch die Angabe „150,00 €" ersetzt.
- 100.
- In Nummer 5107 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 110,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 121,00 €" und die Angabe „52,00 €" durch die Angabe „57,00 €" ersetzt.
- 101.
- In Nummer 5108 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 240,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 264,00 €" und die Angabe „104,00 €" durch die Angabe „114,00 €" ersetzt.
- 102.
- In Nummer 5109 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 319,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.
- 103.
- In Nummer 5110 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 470,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 517,00 €" und die Angabe „204,00 €" durch die Angabe „224,00 €" ersetzt.
- 104.
- In Nummer 5111 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 350,00 €" durch die Angabe „55,00 bis 385,00 €" und die Angabe „160,00 €" durch die Angabe „176,00 €" ersetzt.
- 105.
- In Nummer 5112 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.
- 106.
- In Nummer 5113 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.
- 107.
- In Nummer 5114 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.
- 108.
- In Nummer 5200 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 110,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 121,00 €" und die Angabe „52,00 €" durch die Angabe „57,00 €" ersetzt.
- 109.
- In Nummer 6100 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 340,00 €" durch die Angabe „55,00 bis 374,00 €" und die Angabe „156,00 €" durch die Angabe „172,00 €" ersetzt.
- 110.
- In Nummer 6101 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 690,00 €" durch die Angabe „110,00 bis 759,00 €" und die Angabe „316,00 €" durch die Angabe „348,00 €" ersetzt.
- 111.
- In Nummer 6102 werden in den Gebührenspalten die Angabe „130,00 bis 930,00 €" durch die Angabe „143,00 bis 1.023,00 €" und die Angabe „424,00 €" durch die Angabe „466,00 €" ersetzt.
- 112.
- In Nummer 6200 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 350,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 385,00 €" und die Angabe „156,00 €" durch die Angabe „172,00 €" ersetzt.
- 113.
- In Nummer 6201 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 370,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 407,00 €" und die Angabe „164,00 €" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.
- 114.
- In Nummer 6202 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 319,00 €" und die Angabe „132,00 €" durch die Angabe „145,00 €" ersetzt.
- 115.
- Vorbemerkung 6.2.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden."
- 116.
- In Nummer 6203 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 320,00 €" durch die Angabe „55,00 bis 352,00 €" und die Angabe „148,00 €" durch die Angabe „163,00 €" ersetzt.
- 117.
- In Nummer 6204 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.
- 118.
- In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.
- 119.
- In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.
- 120.
- In Nummer 6207 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.
- 121.
- In Nummer 6208 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.
- 122.
- In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.
- 123.
- In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.
- 124.
- In Nummer 6211 werden in den Gebührenspalten die Angabe „120,00 bis 1.110,00 €" durch die Angabe „132,00 bis 1.221,00 €" und die Angabe „492,00 €" durch die Angabe „541,00 €" ersetzt.
- 125.
- In Nummer 6212 werden in den Gebührenspalten die Angabe „120,00 bis 550,00 €" durch die Angabe „132,00 bis 605,00 €" und die Angabe „268,00 €" durch die Angabe „294,00 €" ersetzt.
- 126.
- In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die Angabe „134,00 €" durch die Angabe „147,00 €" ersetzt.
- 127.
- In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die Angabe „268,00 €" durch die Angabe „294,00 €" ersetzt.
- 128.
- In Nummer 6215 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 1.110,00 €" durch die Angabe „77,00 bis 1.221,00 €" und die Angabe „472,00 €" durch die Angabe „519,00 €" ersetzt.
- 129.
- In Nummer 6300 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 470,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 517,00 €" und die Angabe „204,00 €" durch die Angabe „224,00 €" ersetzt.
- 130.
- In Nummer 6301 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 470,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 517,00 €" und die Angabe „204,00 €" durch die Angabe „224,00 €" ersetzt.
- 131.
- In Nummer 6302 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 330,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.
- 132.
- In Nummer 6303 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 330,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.
- 133.
- Vorbemerkung 6.4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „175,00 €" durch die Angabe „207,00 €" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 134.
- In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 bis 680,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 748,00 €" ersetzt.
- 135.
- In Nummer 6401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 bis 680,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 748,00 €" ersetzt.
- 136.
- In Nummer 6402 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 bis 790,00 €" durch die Angabe „110,00 bis 869,00 €" ersetzt.
- 137.
- In Nummer 6403 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 bis 790,00 €" durch die Angabe „110,00 bis 869,00 €" ersetzt.
- 138.
- In Nummer 6500 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 330,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.
- 139.
- In Nummer 7003 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „0,30 €" durch die Angabe „0,42 €" ersetzt.
- 140.
- In Nummer 7005 werden in der Spalte „Höhe" die Angabe „25,00 €" durch die Angabe „30,00 €", die Angabe „40,00 €" durch die Angabe „50,00 €" und die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „80,00 €" ersetzt.
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
- „Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)
Gegenstands- wert bis ... € | Gebühr € | Gegenstands- wert bis ... € | Gebühr € | |
500 | 49,00 | 50.000 | 1.279,00 | |
1.000 | 88,00 | 65.000 | 1.373,00 | |
1.500 | 127,00 | 80.000 | 1.467,00 | |
2.000 | 166,00 | 95.000 | 1.561,00 | |
3.000 | 222,00 | 110.000 | 1.655,00 | |
4.000 | 278,00 | 125.000 | 1.749,00 | |
5.000 | 334,00 | 140.000 | 1.843,00 | |
6.000 | 390,00 | 155.000 | 1.937,00 | |
7.000 | 446,00 | 170.000 | 2.031,00 | |
8.000 | 502,00 | 185.000 | 2.125,00 | |
9.000 | 558,00 | 200.000 | 2.219,00 | |
10.000 | 614,00 | 230.000 | 2.351,00 | |
13.000 | 666,00 | 260.000 | 2.483,00 | |
16.000 | 718,00 | 290.000 | 2.615,00 | |
19.000 | 770,00 | 320.000 | 2.747,00 | |
22.000 | 822,00 | 350.000 | 2.879,00 | |
25.000 | 874,00 | 380.000 | 3.011,00 | |
30.000 | 955,00 | 410.000 | 3.143,00 | |
35.000 | 1.036,00 | 440.000 | 3.275,00 | |
40.000 | 1.117,00 | 470.000 | 3.407,00 | |
45.000 | 1.198,00 | 500.000 | 3.539,00". |
Zitierungen von Artikel 7 KostRÄG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 KostRÄG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostRÄG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 KostRÄG 2021 Inkrafttreten
... Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2023 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... 1474), 68. den teils am 30. Dezember 2020, teils am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229 ), 69. den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 22. ...
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 12 SanInsFoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_KostRAG_2021.htm