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§ 7 - Lotstarifverordnung (LTV)

Artikel 1 V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 97 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 386
Geltung ab 01.02.2009; FNA: 9515-19 Seelotswesen
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§ 7



(1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von der Zahlung der Lotsabgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise befreien.





 

Frühere Fassungen von § 7 LTV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 70 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 LTV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LTV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LTV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung
V. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2826; BGBl. 2024 I Nr. 138
Artikel 1 13. LTVÄndV Änderung der Lotstarifverordnung (vom 01.01.2023)
... nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert." 2. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 § 2 Absatz 4 ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 70 WSVZuAnpV Änderung der Lotstarifverordnung
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...