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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 7 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 277
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-3-216 Handwerk im Allgemeinen

§ 7 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk.

(2) 1Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. 2Die Situationsaufgabe darf keinen Bezug zu den im Meisterprüfungsprojekt gewählten Systemen haben. 3Es werden vom Meisterprüfungsausschuss aus den folgenden Arbeiten nach den Nummern 1 bis 3 zwei Arbeiten ausgewählt:

1.
Fehler und Störungen an einem vernetzten mechatronischen System von Geräten, Maschinen oder Anlagen diagnostizieren, Reparaturen effizient umsetzen sowie Funktionen und Störungsmöglichkeiten von Funktionsgruppen anhand der Herstellerdokumentationen erläutern,

2.
Planen, Durchführen, Inbetriebnehmen sowie Dokumentieren

a)
mechatronischer Installationen von Bauteilen, von Baugruppen und Systemen an Geräten, an Maschinen oder an Anlagen sowie

b)
mechatronischer Erweiterungen von Bauteilen, von Baugruppen und Systemen an Geräten, an Maschinen oder an Anlagen oder

3.
eine vernetzte mechatronische Baugruppe an einem Gerät, einer Maschine oder einer Anlage und deren System einstellen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 4 Stunden zur Verfügung.

(4) 1Jede der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3.



 

Zitierungen von § 7 LandBauMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LandBauMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LandBauMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LandBauMechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 7 ...