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§ 7 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 7 Abhilfemaßnahmen
§ 7 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. 2§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Im eigenen Geschäftsbereich im Inland muss die Abhilfemaßnahme zu einer Beendigung der Verletzung führen. 4Im eigenen Geschäftsbereich im Ausland und im eigenen Geschäftsbereich gemäß § 2 Absatz 6 Satz 3 muss die Abhilfemaßnahme in der Regel zur Beendigung der Verletzung führen.
(2) 1Ist die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass das Unternehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen. 2Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten. 3Bei der Erstellung und Umsetzung des Konzepts sind insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:
- 1.
- die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung mit dem Unternehmen, durch das die Verletzung verursacht wird,
- 2.
- der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen,
- 3.
- ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung.
(3) 1Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur geboten, wenn
- 1.
- die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,
- 2.
- die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,
- 3.
- dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.
(4) 1Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. 2Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. 3Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.
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Zitierungen von § 7 LkSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LkSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LkSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LkSG Sorgfaltspflichten
... Zulieferern (§ 6 Absatz 4), 6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen ( § 7 Absatz 1 bis 3 ), 7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8), 8. die Umsetzung ...
§ 6 LkSG Präventionsmaßnahmen
... seinen Pflichten nach § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3 bis 5, sowie den §§ 7 bis 10 nachkommt, 2. die für das Unternehmen auf Grundlage der Risikoanalyse ...
§ 10 LkSG Dokumentations- und Berichtspflicht
... hat, 2. was das Unternehmen, unter Bezugnahme auf die in den §§ 4 bis 9 beschriebenen Maßnahmen, zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat; ...
§ 14 LkSG Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung
... Ermessen, a) um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie ... geltend macht, a) infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder ...
§ 15 LkSG Anordnungen und Maßnahmen
... Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Sie kann insbesondere ...
§ 16 LkSG Betretensrechte
... aus denen sich ableiten lässt, ob die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 eingehalten wurden, einzusehen und zu ...
§ 17 LkSG Auskunfts- und Herausgabepflichten
... 2. die Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 und 3. die Namen der zur Überwachung der internen Prozesse des ... der internen Prozesse des Unternehmens zur Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 zuständigen Personen. (3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 ...
§ 24 LkSG Bußgeldvorschriften
... nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, 4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1 eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, ... nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 3 oder § 8 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert, ... 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert, 6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, 7. entgegen ... Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, 7. entgegen a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder b) § 9 Absatz 3 Nummer 3 ein Konzept nicht oder nicht ...
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