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§ 7 - Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)
V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 7 Nachweis der Schadstoffklasse
(1) Der Nachweis der Schadstoffklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage
- 1.
- des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
- 2.
- des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides in deutscher Sprache oder
- 3.
- eines gültigen Nachweises im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.
(2) Bei einem mautpflichtigen Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist und für das keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass das Fahrzeug der folgenden Schadstoffklasse angehört:
- 1.
- der Schadstoffklasse EURO VI bei erstmaliger Zulassung nach dem 31. Dezember 2013,
- 2.
- der Schadstoffklasse EURO V bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009 und vor dem 1. Januar 2014,
- 3.
- der Schadstoffklasse EURO IV bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,
- 4.
- der Schadstoffklasse EURO III bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,
- 5.
- der Schadstoffklasse EURO II bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,
- 6.
- der Schadstoffklasse EURO I bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,
- 7.
- keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.
(3) 1Ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Schadstoffklasse, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Schadstoffklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die für die Einstufung maßgebliche Schadstoffklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. 2Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Schadstoffklasse nachträglich zu erbringen. 3Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
(4) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Schadstoffklasse entspricht, wenn
- 1.
- das Fahrzeug bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasemissionen auffällt oder
- 2.
- Tatsachen auf eine eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems des Fahrzeugs schließen lassen oder
- 3.
- erhebliche Anhaltspunkte bestehen, die der Vermutung des Absatzes 2 entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung V. v. 1. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 m.W.v. 7. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 7 Lkw-MautV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung vom 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 |
aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 33 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2700 |
aktuell | vor 01.01.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Lkw-MautV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 Lkw-MautV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Lkw-MautV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 Lkw-MautV Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse (vom 07.12.2023)
... nicht den Anforderungen der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht. § 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
V. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2700
Artikel 1 1. Lkw-MautVÄndV Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
... Angaben zur Gewichtsklasse und der Anzahl der Achsen zu korrigieren." 3. § 7 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 33 BALMG Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
... § 6 Satz 1, § 7 Absatz 3 und 4 Satz 1 , § 8 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie § 10 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3 der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Artikel 1 2. Lkw-MautVÄndV
... Applikation des Mobilgerätes übereinstimmt." 6. Die §§ 6, 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Nachweis der Richtigkeit der ... und Mobilität diese auf Antrag für das betroffene Fahrzeug festzustellen. § 7 Nachweis der Schadstoffklasse (1) Der Nachweis der Schadstoffklasse kann insbesondere ... das Fahrzeug nicht den Anforderungen der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht. § 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden." 7. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „an ...
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