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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2024

§ 7 - Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV)

V. v. 15.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 162
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 751-24-7 Kernenergie

§ 7 Qualitätssicherung



(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat ein umfassendes Qualitätssicherungssystem einzurichten und zu betreiben. 2Dieses muss organisatorische, medizinische und technische Aspekte berücksichtigen, insbesondere

1.
die Art und Durchführung der Untersuchungen zur Lungenkrebsfrüherkennung,

2.
die diagnostische Bildqualität der Computertomographieaufnahme,

3.
die physikalisch-technischen Parameter bei der Erstellung der Computertomographieaufnahme und

4.
die Befundung der Computertomographieaufnahme.

(2) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für eine Prozess- und Ergebnisevaluation der Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung bei rauchenden Personen anonymisierte Daten über folgende Punkte erhoben und aufgezeichnet werden:

1.
die Anzahl der untersuchten Personen und

2.
die Anzahl der kontrollbedürftigen und der abklärungsbedürftigen Befunde.

2Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auf Verlangen der ärztlichen Stelle oder der zuständigen Behörde die Informationen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.