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§ 7 - Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV)
§ 7 Qualitätssicherung
(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat ein umfassendes Qualitätssicherungssystem einzurichten und zu betreiben. 2Dieses muss organisatorische, medizinische und technische Aspekte berücksichtigen, insbesondere
- 1.
- die Art und Durchführung der Untersuchungen zur Lungenkrebsfrüherkennung,
- 2.
- die diagnostische Bildqualität der Computertomographieaufnahme,
- 3.
- die physikalisch-technischen Parameter bei der Erstellung der Computertomographieaufnahme und
- 4.
- die Befundung der Computertomographieaufnahme.
(2) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für eine Prozess- und Ergebnisevaluation der Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung bei rauchenden Personen anonymisierte Daten über folgende Punkte erhoben und aufgezeichnet werden:
- 1.
- die Anzahl der untersuchten Personen und
- 2.
- die Anzahl der kontrollbedürftigen und der abklärungsbedürftigen Befunde.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auf Verlangen der ärztlichen Stelle oder der zuständigen Behörde die Informationen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
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