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§ 7 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 7 Schulungsinhalt



(1) 1Die Inhalte der durchzuführenden Schulungen richten sich nach den Angaben in den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. 2Einzelheiten sind der Anlage 2 zu entnehmen. 3Die Schulungsinhalte nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind der Anlage I des nationalen Luftsicherheitsprogramms zu entnehmen.

(2) Für Personen, die Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Schulung unter Beachtung von Anlage 2.

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Zitierungen von § 7 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 LuftSiSchulV (zu den §§ 7 und 8) Schulungsinhalte und Schulungsnachweis
... Allgemeines Die Schulungsinhalte für die in § 7 genannten Tätigkeiten im Bereich Luftsicherheit sind den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des ...