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§ 7 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
§ 7 Schulungsinhalt
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Inhalte der durchzuführenden Schulungen richten sich nach den Angaben in den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. 2Einzelheiten sind der Anlage 2 zu entnehmen. 3Die Schulungsinhalte nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind der Anlage I des nationalen Luftsicherheitsprogramms zu entnehmen.
(2) Für Personen, die Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Schulung unter Beachtung von Anlage 2.
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Zitierungen von § 7 LuftSiSchulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiSchulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 LuftSiSchulV (zu den §§ 7 und 8) Schulungsinhalte und Schulungsnachweis
... Allgemeines Die Schulungsinhalte für die in § 7 genannten Tätigkeiten im Bereich Luftsicherheit sind den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des ...
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