Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 7 - Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (MPDGGebV)

Artikel 5 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833, 837 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 26.05.2021 bis 01.10.2021; FNA: 7102-52-2 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
| |

§ 7 Gebühr für die Beratung



Die Gebühr für die Beratung nach § 84 Satz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes

1.
des Herstellers,

2.
des Bevollmächtigten,

3.
von Importeuren,

4.
Sponsoren und

5.
Benannten Stellen

beträgt 500 bis 10.000 Euro.



 

Zitierungen von § 7 MPDGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MPDGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPDGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MPDGGebV Gebührenerhöhung und -ermäßigung
... individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 2 bis 7 und 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so ...