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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 7 - Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (MPDGGebV)
Artikel 5 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833, 837 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 26.05.2021 bis 01.10.2021; FNA: 7102-52-2 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 26.05.2021 bis 01.10.2021; FNA: 7102-52-2 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 7 Gebühr für die Beratung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Gebühr für die Beratung nach § 84 Satz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
- 1.
- des Herstellers,
- 2.
- des Bevollmächtigten,
- 3.
- von Importeuren,
- 4.
- Sponsoren und
- 5.
- Benannten Stellen
Zitierungen von § 7 MPDGGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MPDGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPDGGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 MPDGGebV Gebührenerhöhung und -ermäßigung
... individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 2 bis 7 und 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_MPDGGebV.htm