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§ 7 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 7 Jahreszeugnisse
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der auszubildenden Person ein Jahreszeugnis ausstellen.
(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben
- 1.
- die Jahresnote als Gesamtnote für die im theoretischen und praktischen Unterricht erbrachten Leistungen,
- 2.
- die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze,
- 3.
- etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und praktischen Unterrichts und
- 4.
- etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung.
(3) Das Nähere zur Bildung der Jahresnoten regeln die Länder.
(4) 1Die Jahresnote für die praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 6 Absatz 1 festgelegt. 2Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. 3Die Jahresnote für die praktischen Einsätze ist im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festzulegen.
Zitierungen von § 7 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 MTAPrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... nach Anlage 7, c) die zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegenden Jahreszeugnisse nach § 7 , 2. die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend" ist ...
§ 25 MTAPrV Vornoten
... staatlichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung sind die Jahreszeugnisse nach § 7 . (2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und den ...
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