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§ 7 - Mitteilungsverordnung (MV)
V. v. 07.09.1993 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen
(1) 1Zahlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung verfolgen, sind nicht mitzuteilen; maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung. 2Das gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden.
(2) 1Mitteilungen über Zahlungen sind nicht zu übermitteln, wenn die von derselben mitteilungspflichtigen Stelle an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen einschließlich von Vorauszahlungen im Kalenderjahr weniger als 3.000 Euro betragen. 2Zahlungen, die nach § 1 Absatz 2 oder § 2 nicht mitzuteilen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung V. v. 25. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 364 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 7 MV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 364 |
aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2449 |
aktuell | vor 01.01.2025 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 MV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 4 EGAO Mitteilungsverordnung
... 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) in der Fassung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 364
Artikel 1 7. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... für Justiz bekannt sind." b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. 3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Mitteilungen über Zahlungen sind nicht zu ...
Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
Artikel 2 MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
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