Tools:
Update via:
§ 7 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt. 2Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 3Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Zitierungen von § 7 MalerLackAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MalerLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MalerLackAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 MalerLackAusbV Fortsetzung der Berufsausbildung
... nach dieser Verordnung anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung nach § 7 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_MalerLackAusbV.htm