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§ 7 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen

§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt. 2Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 3Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.



 

Zitierungen von § 7 MalerLackAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MalerLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MalerLackAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 MalerLackAusbV Fortsetzung der Berufsausbildung
... nach dieser Verordnung anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung nach § 7 ...