Tools:
Update via:
§ 7 - Mindestlohngesetz (MiLoG)
Artikel 1 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 16.08.2014; FNA: 802-5 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
| |
Geltung ab 16.08.2014; FNA: 802-5 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
| |
§ 7 Beratende Mitglieder
(1) 1Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzlich je ein beratendes Mitglied aus Kreisen der Wissenschaft. 2Die Bundesregierung soll darauf hinwirken, dass die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Frau und einen Mann als beratendes Mitglied vorschlagen. 3Das beratende Mitglied soll in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen zu
- 1.
- einer Spitzenorganisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer,
- 2.
- einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Gewerkschaft oder
- 3.
- einer Einrichtung, die von den in der Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Vereinigungen getragen wird.
(2) 1Die beratenden Mitglieder unterstützen die Mindestlohnkommission insbesondere bei der Prüfung nach § 9 Absatz 2 durch die Einbringung wissenschaftlichen Sachverstands. 2Sie haben das Recht, an den Beratungen der Mindestlohnkommission teilzunehmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_MiLoG.htm