§ 7 Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung
(1)
1Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festzulegen, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält.
2Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen, Vermutungstatbeständen und zur Kostenverteilung nach den
§§ 3,
7,
30,
32,
34 und
35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des
Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden.
3Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den
§§ 9 und
10.
4Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind
§ 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung des
Messstellenbetriebsgesetzes *) sowie
§ 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung des
Messstellenbetriebsgesetzes *) entsprechend anzuwenden.
(2)
1Nach diesem Gesetz zulässige Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und etwaigen Steuerungseinrichtungen sowie für Zusatzleistungen nach
§ 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von
§ 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können unter Beachtung der
§§ 30,
31,
33 Absatz 1 Nummer 1 und
§ 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den
§§ 21 und
21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach
§ 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden.
2Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte, dabei wird ein Abrechnungsentgelt nicht erhoben.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die in Satz 3 nicht durchführbare Änderung in Artikel 12 Nummer 4 G. v. 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) wurde sinngemäß in Satz 4 konsolidiert.
Frühere Fassungen von § 7 MsbG
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interne Verweise§ 3 MsbG Messstellenbetrieb (vom 25.02.2025) ... wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet. Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Entgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und ...
§ 46 MsbG Verordnungsermächtigungen (vom 27.05.2023) ... aus § 6 näher auszugestalten, 3. die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten, 4. die Verpflichtungen nach § 29 näher ...
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 25.02.2025) ... den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 27. Mai 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Messentgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 ... Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst" eingefügt. 6. § 7 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben ... Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7 , 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 2 EnWGEÜVÄndG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Entgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und ... „beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich" gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
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