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§ 7 - Marktüberwachungsgesetz (MüG)

§ 7 Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden



(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen haben die Befugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020. 2Die Befugnisse bestehen auch gegenüber Ausstellern. 3Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, außerhalb der dort genannten Zeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 5Das Betretungsrecht gilt auch für alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel, die zum Ausstellen genutzt werden.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen können bei den Wirtschaftsakteuren für Produkte im Sinne des § 1 Proben der betreffenden Produkte entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. 2Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3Proben dürfen nur entnommen werden, soweit deren Entnahme verhältnismäßig ist. 4Für unter falscher Identität erworbene Proben kann die Behörde die Erstattung des Kaufpreises verlangen, wenn sich die Probe bei der Prüfung als nicht rechtskonform erwiesen hat.

(3) Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind.

(4) 1Die Marktüberwachungsbehörden können im Rahmen der geltenden Gesetze zum Zwecke der Risikobewertung und der Identifikation gefährlicher Produkte öffentlich zugängliche Informationen ohne Personenbezug auf Online-Schnittstellen automatisiert sammeln und analysieren. 2Es ist sicherzustellen, dass sich die Datensammlung nur auf Anbieter von Diensten derjenigen Informationsgesellschaft bezieht, deren Angebote sich an den nationalen Markt richten. 3Mit der Datensammlung können die Marktüberwachungsbehörden zentrale öffentliche Stellen beauftragen.



 

Zitierungen von § 7 MüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MüG Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure
... von Diensten der Informationsgesellschaft haben die jeweils sie betreffenden Maßnahmen nach § 7 und § 8 Absatz 1 zu dulden. Sie sind verpflichtet, der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV)
Artikel 1 V. v. 20.08.2005 BGBl. I S. 2487; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
§ 3 BinSchAbgasV Zuständige Behörde und Aufgaben (vom 16.07.2021)
...  nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 7 Absatz 2 , § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 19 des Marktüberwachungsgesetzes ...

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 47 KrWG Allgemeine Überwachung (vom 16.07.2021)
... Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3 , § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni ...

Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 2 SeilbDG Marktüberwachung (vom 16.07.2021)
... Auf die Marktüberwachung sind die §§ 4, 6, 7 , 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend ...

Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)
Artikel 1 V. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 5 BauPGHeizkesselV CE-Kennzeichnung (vom 16.07.2021)
... mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes ...

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 20 2. ProdSV Behandlung von Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist (vom 16.07.2021)
... die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes und unterrichten die Kommission und die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 4 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
... 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes" ...
Artikel 15 ProdSGNOG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
... Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3 , § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni ...
Artikel 21 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... „§ 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 ...
Artikel 29 ProdSGNOG Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
... 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§§ 4, 6, 7 , 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des Marktüberwachungsgesetzes" ...
Artikel 34 ProdSGNOG Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 7 Absatz 2 , § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 19 des Marktüberwachungsgesetzes ...