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§ 7 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht - Rönnebank" (NSGPBRV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3415 (Nr. 63)
Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-5 Naturschutz

§ 7 Schutzzweck des Bereiches IV



(1) Zu den im Bereich IV des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1.
der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere

a)
Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),

b)
Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) und

c)
Ohrentaucher (Podiceps auritus, EU-Code A007),

2.
der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere

a)
Rothalstaucher (Podiceps grisegena, EU-Code A006),

b)
Gelbschnabeltaucher (Gavia adamsii, EU-Code A010),

c)
Eisente (Clangula hyemalis, EU-Code A064),

d)
Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),

e)
Samtente (Melanitta fusca, EU-Code A066),

f)
Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),

g)
Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199),

h)
Tordalk (Alca torda, EU-Code A200) und

i)
Gryllteiste (Cepphus grylle, EU-Code A202), sowie

3.
des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.

(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.
der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen,

2.
der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,

3.
der für das Gebiet charakteristischen Merkmale, insbesondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die Eisfreiheit auch in strengen Wintern sowie die geo- und hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie

4.
der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.



 

Zitierungen von § 7 NSGPBRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NSGPBRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGPBRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 NSGPBRV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
... Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 zu prüfen. (2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie nach ... zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen nach ... mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) ... mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, und die 1. die Errichtung oder die wesentliche ...
§ 10 NSGPBRV Ausnahmen und Befreiungen
... zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. (2) Von den Verboten des ...
§ 11 NSGPBRV Bewirtschaftungsplan
... Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 4 bis 7 notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen ...