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§ 7 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht - Rönnebank" (NSGPBRV)
§ 7 Schutzzweck des Bereiches IV
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zu den im Bereich IV des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- 1.
- der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
- a)
- Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),
- b)
- Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) und
- c)
- Ohrentaucher (Podiceps auritus, EU-Code A007),
- 2.
- der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere
- a)
- Rothalstaucher (Podiceps grisegena, EU-Code A006),
- b)
- Gelbschnabeltaucher (Gavia adamsii, EU-Code A010),
- c)
- Eisente (Clangula hyemalis, EU-Code A064),
- d)
- Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),
- e)
- Samtente (Melanitta fusca, EU-Code A066),
- f)
- Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),
- g)
- Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199),
- h)
- Tordalk (Alca torda, EU-Code A200) und
- i)
- Gryllteiste (Cepphus grylle, EU-Code A202), sowie
- 3.
- des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
- 1.
- der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen,
- 2.
- der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,
- 3.
- der für das Gebiet charakteristischen Merkmale, insbesondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die Eisfreiheit auch in strengen Wintern sowie die geo- und hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie
- 4.
- der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.
Zitierungen von § 7 NSGPBRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NSGPBRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NSGPBRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 NSGPBRV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
... Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 zu prüfen. (2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie nach ... zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen nach ... mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) ... mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, und die 1. die Errichtung oder die wesentliche ...
§ 10 NSGPBRV Ausnahmen und Befreiungen
... zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. (2) Von den Verboten des ...
§ 11 NSGPBRV Bewirtschaftungsplan
... Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 4 bis 7 notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen ...
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