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§ 7 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 7 Urkundenverzeichnis
(1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind
- 1.
- Niederschriften (§§ 8, 36 und 38 des Beurkundungsgesetzes),
- 2.
- elektronische Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes),
- 3.
- Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:
- a)
- die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens,
- b)
- die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift,
- c)
- die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
- d)
- sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
- 4.
- elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:
- a)
- die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- b)
- die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
- c)
- sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
- 5.
- Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und
- 6.
- Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere
- 1.
- Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste,
- 2.
- Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und
- a)
- die auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden oder
- b)
- deren elektronische Fassung zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt wird, und
- 3.
- elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und
- a)
- deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird oder
- b)
- die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung V. v. 17. Dezember 2021 BGBl. I S. 5219 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 7 NotAktVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung vom 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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Zitierungen von § 7 NotAktVV
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NotAktVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 2 PatAnwVVEVuaÄndV Weitere Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
... die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl nicht angegeben werden." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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