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§ 7 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)

Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 7 Urkundenverzeichnis



(1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind

1.
Niederschriften (§§ 8, 36 und 38 des Beurkundungsgesetzes),

2.
elektronische Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes),

3.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:

a)
die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens,

b)
die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift,

c)
die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,

d)
sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,

4.
elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:

a)
die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur,

b)
die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,

c)
sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,

5.
Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und

6.
Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere

1.
Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste,

2.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und

a)
die auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden oder

b)
deren elektronische Fassung zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt wird, und

3.
elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und

a)
deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird oder

b)
die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden.





 

Frühere Fassungen von § 7 NotAktVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
vom 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 NotAktVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotAktVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 2 PatAnwVVEVuaÄndV Weitere Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
... die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl nicht angegeben werden." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...