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§ 7 - Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)
Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227 (Nr. 85); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 7 Suchfunktion
(1) 1Die Patentanwaltskammer hat die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. 2Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:
- 1.
- Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;
- 2.
- Vorname;
- 3.
- Anschrift der Kanzlei oder Zweigstelle;
- 4.
- Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;
- 5.
- Berufsbezeichnung.
(2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.
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