Tools:
Update via:
§ 7 - Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)
Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 (Nr. 36)
Geltung ab 08.10.2022; FNA: 7628-8-6 Gedeckte Schuldverschreibungen
|
Geltung ab 08.10.2022; FNA: 7628-8-6 Gedeckte Schuldverschreibungen
|
§ 7 Übergangsvorschrift
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Meldestichtag für die erste Meldung ist der 30. Juni 2023. 2Vor dem Meldestichtag 30. Juni 2027 brauchen Deckungswerte nur mit den der Pfandbriefbank systemseitig verfügbaren Informationen berücksichtigt zu werden. 3Macht die Pfandbriefbank für Deckungswerte von Satz 2 Gebrauch, so sind die Felder der Meldungen, die Daten solcher Deckungswerte betreffen, in den Meldungen in der dort dafür vorgesehenen Weise kenntlich zu machen.
Anzeige
Zitierungen von § 7 PfandMeldeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PfandMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandMeldeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 PfandMeldeV Übersicht und Ausfüllhinweise Meldungen
... noch abgegraut sind. b) Um für ein einschlägiges Feld von einer nach § 7 Satz 2 bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, muss die Koordinate des Feldes in der rot ...
Anlage 2 PfandMeldeV Meldung: Gattungsübergreifend (GttÜbg)
... von links in der ersten Zeile von oben mit „Für folgende Meldebögen wird von § 7 Satz 2 Gebrauch gemacht (Zutreffendes ankreuzen)", c) ist das Feld der vierten Spalte ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_PfandMeldeV.htm