§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:
- 1.
- zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,
- 2.
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
- 3.
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.
(2) Die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze können auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.
(3) Die Pflichteinsätze nach Absatz 1 sowie der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach Absatz 2 sollen vor der Zwischenprüfung nach
§ 6 Absatz 5 durchgeführt werden.
(4)
1Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen Ausbildung in einem der Bereiche, in denen bereits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durchgeführt werden.
2Der Vertiefungseinsatz im Bereich des Pflichteinsatzes nach Absatz 1 Nummer 3 kann auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege ausgerichtet werden.
3Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden.
4Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach
§ 56 Absatz 1.
(5) 1Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gewährleistet sein muss. 2Die zuständige Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen.
(6)
1Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung eingerichtet wird.
2Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle nach
§ 26 Absatz 4 eingerichtet werden.
Frühere Fassungen von § 7 PflBG
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interne Verweise§ 6 PflBG Dauer und Struktur der Ausbildung (vom 16.12.2023) ... erlassen. (3) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 7 auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden ...
§ 8 PflBG Träger der praktischen Ausbildung ... (2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein, 1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder 2. die mit mindestens ...
§ 16 PflBG Ausbildungsvertrag (vom 16.12.2023) ... wird sowie den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 , 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3. Angaben über die der ...
§ 17 PflBG Pflichten der Auszubildenden (vom 16.12.2023) ... zu führen, 4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse ...
§ 26 PflBG Grundsätze der Finanzierung (vom 01.01.2024) ... (3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds nehmen teil: 1. Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 , 2. stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 ... § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2. stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 , 3. das jeweilige Land, 4. die soziale Pflegeversicherung und die private ...
§ 33 PflBG Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024) ... 3 nach folgenden Anteilen aufgebracht: 1. 57,2380 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 , 2. 30,2174 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3, ... nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2. 30,2174 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 , 3. 8,9446 Prozent durch das Land und 4. 3,6 Prozent durch Direktzahlung der ... miteinander verrechnen. (3) Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 zu zahlende Anteil kann als Teilbetrag des Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem ... 1 Nummer 1 festsetzt. (4) Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu zahlende Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 wird über Ausbildungszuschläge aufgebracht. ...
§ 38 PflBG Durchführung des Studiums (vom 01.01.2024) ... Hochschulen anhand eines modularen Curriculums sowie Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7 . (2) Die Studiengangskonzepte unterliegen der Überprüfung durch die ...
Zitat in folgenden NormenDRK-Gesetz (DRKG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346; zuletzt geändert durch Artikel 8y G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 2 DRKG Aufgaben (vom 16.12.2023) ... 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. Träger ... des Auszubildenden beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung der oder des ...
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 3 PflAPrV Praktische Ausbildung (vom 16.12.2023) ... praktischen Ausbildung soll mindestens 1.300 Stunden umfassen. Ein Pflichteinsatz nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes und der Orientierungseinsatz sind beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführen. ... des beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführenden Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf eine zweite Einrichtung zulässig, soweit die Vermittlung der Kompetenzen nach Anlage 1 ... Die Pflichteinsätze in den allgemeinen Versorgungsbereichen der Pflege nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes sowie der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des ... 1 des Pflegeberufegesetzes sowie der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sind in den ersten zwei Dritteln der Ausbildungszeit durchzuführen. Der ... (4) Soweit während eines Einsatzes einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes in der jeweiligen Einrichtung keine Pflegefachkräfte tätig sind, ist im Hinblick auf die ... keine Pflegefachkräfte tätig sind, ist im Hinblick auf die Anforderungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu anderen, zur Vermittlung der ...
§ 4 PflAPrV Praxisanleitung (vom 16.12.2023) ... Während des Orientierungseinsatzes, der Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes und des Vertiefungseinsatzes erfolgt die Praxisanleitung nach Absatz 1 Satz 2 durch Personen, die ...
§ 30 PflAPrV Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung (vom 01.01.2024) ... Lehrveranstaltungen und mindestens 2.300 Stunden auf die Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7 des Pflegeberufegesetzes . Mindestens jeweils 400 der auf die Praxiseinsätze entfallenden Stunden sind in der ... in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen. (3) Die hochschulische Pflegeausbildung erfolgt im ...
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024) ... Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär" oder „ambulant". ...
§ 9 PflAFinV Ermittlung des Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2024) ... der Differenzbeträge, die von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nach § 17 Absatz 1 mitgeteilt werden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt ...
§ 13 PflAFinV Einzahlungen in den Ausgleichsfonds (vom 01.01.2024) ... Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zahlen den monatlichen Umlagebetrag nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis ...
§ 17 PflAFinV Abrechnung der Umlagebeträge (vom 01.01.2024) ... Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes legen der zuständigen Stelle bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden ...
§ 18 PflAFinV Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen ... unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Krankenhäuser im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes mit. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle ... unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes mit. Pflegeeinrichtungen, die den Betrieb aufgenommen haben, nehmen die Mitteilungen ...
§ 22 PflAFinV Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2025) ... Erhebungsmerkmalen erfasst: 1. Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes, 2. Art der Trägerschaft jedes Trägers der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Artikel 11a PsychThAusbRefG Änderung des DRK-Gesetzes ... 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. Träger ... des Auszubildenden beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung der oder des ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes ... Pflegeausbildung im Sinne von Absatz 1 können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein, 1. die eine Hochschule selbst betreiben oder 2. die mit mindestens ... begonnen hat und gemäß Absatz 1 fortsetzt, hat gegenüber der Einrichtung nach § 7 Absatz 1 , bei der der überwiegende Teil ihrer Praxiseinsätze stattfindet, einen Anspruch auf ... Absatz 2 Satz 2 vertraglich vereinbarten Vergütung entstehenden Kosten der Einrichtung nach § 7 Absatz 1 , bei der der überwiegende Teil der Praxiseinsätze der studierenden Person stattfindet, ...
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ... der Praxiseinsätze einen schriftlichen Kooperationsvertrag mit einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes als Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und stellt darin ... wird folgender Satz eingefügt: „Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt." a) Die Wörter ...
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
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