§ 7 - Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)

G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1041 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 29.05.2020; FNA: 2129-66 Umweltschutz
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 7 hat 4 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 PlanSiG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, mWv. 1. Oktober 2029 offen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) 1Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. 2Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 30. September 2029 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Mai 2020.


Text in der Fassung des Artikels 3 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) G. v. 4. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 7 PlanSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 3 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
aktuell vorher 09.12.2023Artikel 3 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
aktuell vorher 14.12.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
vom 08.12.2022 BGBl. I S. 2234
aktuell vorher 25.03.2021Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 18.03.2021 BGBl. I S. 353
aktuellvor 25.03.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 PlanSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PlanSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PlanSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 3 5. VwVfÄndG Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
... Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ...

Gesetz zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2234
Artikel 1 PlanSiGÄndG Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
... Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt. 2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember ...

Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 1 PlanSiGVG Verlängerung des Planungssicherstellungsgesetzes
... In § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „31. Dezember ... März 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2025" durch die Angabe „30. September 2027" ...


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