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§ 7 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)
G. v. 28.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 72
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
§ 7 Amtshilfe
1Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen, insbesondere durch Vorlage von Akten und Übermittlung von Daten, Amtshilfe zu leisten. 2Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke der Untersuchungen übermittelt und genutzt werden.
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