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§ 7 - Postgesetz (PostG)

§ 7 Überprüfung eingetragener Anbieter



(1) 1Nach Eintragung in das Anbieterverzeichnis überprüft die Bundesnetzagentur Anbieter, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass bei dem Anbieter die Voraussetzungen für die Versagung der Eintragung nach § 4 Absatz 4 vorliegen oder der Anbieter gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstößt. 2Für Überprüfungen nach Satz 1 nutzt die Bundesnetzagentur auch die Erkenntnisse, die sie als Beschwerdestelle nach § 74 erlangt.

(2) 1Die Bundesnetzagentur überprüft Anbieter, auch ohne dass Tatsachen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorliegen, stichprobenartig. 2Sie kann die Prüfungen nach Satz 1 auf Grundlage gewonnener Erkenntnisse auf bestimmte geografische Bereiche, bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Anbieter beschränken.

(3) Stellt die Bundesnetzagentur Verstöße gegen Vorgaben dieses Gesetzes fest, geht sie nach § 89 vor.

(4) 1Die Bundesnetzagentur kann Prüfungen nach Absatz 1 oder 2 in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, durchführen. 2Erlangt die Bundesnetzagentur bei Überprüfungen nach Absatz 1 oder 2 Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 begangen werden oder wurden, informiert sie die für die Verfolgung dieser Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten jeweils zuständigen Behörden.

(5) Im Tätigkeitbericht nach § 84 Absatz 1 berichtet die Bundesnetzagentur in anonymisierter Form über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2.



 

Zitierungen von § 7 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PostG Filialen und automatisierte Stationen
... Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 ...
§ 74 PostG Beschwerdestelle
... Informationen werden 1. bei der Auswahl der zu prüfenden Unternehmen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt und 2. unter Wahrung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2 an andere ...
§ 90 PostG Auskunftsverlangen
... genau angegebene statistische Zwecke, 3. die Überprüfung von Anbietern nach § 7 , 4. die Gewährleistung und Evaluation des Universaldienstes nach den §§ ...