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§ 7 - REIT-Gesetz (REITG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 914 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 4121-5 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 4121-5 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 7 Bezeichnungsschutz
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.
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Zitierungen von § 7 REITG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 REITG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
REITG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 REITG Übergangsregelung zu § 7
... von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_REITG.htm