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§ 7 - Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 7 Verwarnung und Abberufung von Personen
(1) 1Bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörde die Geschäftsführer des Reisesicherungsfonds sowie Personen, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Schlüsselfunktion (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung) tragen, verwarnen. 2Die Verwarnung muss den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen und den hierdurch begründeten Verstoß benennen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers des Reisesicherungsfonds oder einer Person, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Schlüsselfunktion trägt (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung), verlangen, wenn
- 1.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die jeweilige Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung oder des § 4 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung nicht erfüllt,
- 2.
- die jeweilige Person gegen Bestimmungen des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und die Person ihr Verhalten trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Mitglieds des Beirats verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Mitglied die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 der Reisesicherungsfondsverordnung nicht erfüllt oder einer mit der Beiratstätigkeit unvereinbaren Tätigkeit für einen Reiseanbieter (§ 10 Absatz 3 der Reisesicherungsfondsverordnung) nachgeht.
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