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§ 7 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)

§ 7 Schadensabwicklung; Informationspflicht



(1) 1Der Reisesicherungsfonds gewährleistet, dass im Fall der Insolvenz eines abgesicherten Reiseanbieters rechtzeitig eine effiziente und ausreichend dimensionierte Organisationsstruktur zur Abwicklung der Schäden einschließlich der Repatriierung zur Verfügung steht. 2Er stellt außerdem auf geeignete Weise sicher, dass ihm die für die Abwicklung der Schäden einschließlich der Repatriierung erforderlichen Daten der Reisenden rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(2) 1Der Fonds bietet auf seinen Internetseiten leicht zugängliche und verbraucherfreundlich gestaltete Informationen zu seinen Aufgaben und seiner Erreichbarkeit. 2Diese umfassen insbesondere die Bedingungen für eine Absicherung über den Fonds und alle erforderlichen Informationen zur Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung.

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Zitierungen von § 7 RSFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 RSFV Antrag und Dokumente
... 3 und 4 Absatz 1 und 2), an die Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung ( § 7 Absatz 1 ) und gegebenenfalls an Ausgliederungsverträge (§ 5) erfüllt werden sollen,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 3 RSFAV Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
...  6. die beabsichtigte Änderung der Organisationsstruktur zur Schadensabwicklung ( § 7 Absatz 1 der Reisesicherungsfondsverordnung ), 7. die beabsichtigte Abtretung von Geschäftsanteilen, 8. die Absicht, ...