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§ 7 - Reservistengesetz (ResG)

Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1588 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-11 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 7 Sachmittel und Entschädigungen



(1) Für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderliche Sachmittel und Dienstkleidung können unentgeltlich bereitgestellt werden.

(2) Soweit der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt, können gewährt werden

1.
für den zeitlichen Aufwand eine Entschädigung von bis zu 160 Euro je Kalendermonat und

2.
Aufwandsentschädigungen, soweit aus dem Reservewehrdienstverhältnis finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Soldatin oder dem Soldaten nicht zugemutet werden kann; pauschale Aufwandsentschädigungen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe funktionsbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(3) Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 1 und pauschale Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 2 legt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fest.



 
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Frühere Fassungen von § 7 ResG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 189 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 ResG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ResG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ResG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ResG Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
...  (5) Während einer Aktivierung werden keine Leistungen nach § 7 gewährt. Soweit solche Leistungen im Voraus gewährt worden sind, gilt § 12 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 189 11. ZustAnpV Änderung des Reservistengesetzes
...  In § 7 Absatz 3 des Reservistengesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. August ...