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§ 7 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 7 Sachkunde der Probenehmer



(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen.

(2) 1Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. 2Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.

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Zitierungen von § 7 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung ...
§ 39 RohmilchGütV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
... Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich ...
Anlage 1 RohmilchGütV (zu § 7 Absatz 2) Anforderungen an die Sachkunde der Probenehmer
... Allgemeine Anforderungen ( § 7 Absatz 2 Satz 1 ) Bei jeder Probenahme sind folgende Anforderungen zu erfüllen:  ... B. Besondere Anforderungen bei der Verwendung von Milchsammelwagen ( § 7 Absatz 2 Satz 2 ) Bei einem Milchsammelwagen ist zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an ...