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§ 7 - SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)
§ 7 Zusammensetzung
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Das derzeitige Einkommen im Sinne des § 89 Absatz 2 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch setzt sich zusammen aus den Entgelten und Einkünften nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Geld oder Geldeswert, deren Bezug aus einer gegenwärtigen oder früheren Erwerbstätigkeit resultiert oder in unmittelbarem Zusammenhang steht. 2Die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 8 bis 11 sind zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit gehören insbesondere auch
- 1.
- Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und nicht darlehensweise gezahltes Unterhaltsgeld jeweils nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch;
- 2.
- bei Insolvenzgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch der Betrag, der der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt;
- 3.
- Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt;
- 4.
- Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch;
- 5.
- bei Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 143 Absatz 2 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, bei Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, bei Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und bei Verletztengeld nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch der Betrag, der der Berechnung dieser Leistungen zugrunde liegt; sind diese Leistungen nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen, so ist der tatsächlich erhaltene Betrag zu berücksichtigen;
- 6.
- bei gewerkschaftlichen Unterstützungsleistungen für Arbeitskämpfe die bis unmittelbar vor Beginn der Streikmaßnahme erzielten Einnahmen.
(3) Zum Einkommen aus früherer Erwerbstätigkeit gehören insbesondere
- 1.
- Ruhegelder, Geldleistungen aus der Unfallfürsorge sowie andere Bezüge und geldwerte Vorteile aus früheren Erwerbstätigkeiten,
- 2.
- Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie Landabgaberente; dabei bleiben unberücksichtigt:
- a)
- die Rentenanteile, die auf Kindererziehungszeiten beruhen,
- b)
- die Rentenanteile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, die Geschädigte nicht - auch nicht mittelbar - aus Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet haben,
- c)
- die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, soweit sie wegen des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist,
- 3.
- laufende, auf Beiträgen beruhende Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
- 4.
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach Abzug der entschädigungsrechtlichen Komponente, die sich aus der analogen Anwendung von § 93 Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt,
- 5.
- Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Einkommen, insbesondere nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
- 6.
- Einnahmen aus Vermögen, das Geschädigte mit Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach unfreiwilliger Reduzierung der Einkommen oder nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geschaffen haben; dabei bleiben diese Einnahmen insoweit unberücksichtigt, als die Geschädigten eine im Verhältnis zu den tatsächlichen Einkommen angemessene zusätzliche Vorsorge aus ihrem Einkommen aufgebaut haben.
Zitierungen von § 7 SGBXIVBSchAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SGBXIVBSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGBXIVBSchAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SGBXIVBSchAV Besonderheiten bei der Berücksichtigung einzelner Einkommen
... sich ohne den Versorgungsausgleich ergäbe. (2) Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 3 in Form einer Kapitalentschädigung gewährt, so ist ein monatlicher Betrag zu ...
§ 11 SGBXIVBSchAV Nicht zu berücksichtigende Einnahmen
... Einkommen im Sinne des § 7 gehören nicht: 1. Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches ...
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