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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 7 - Systemintegration-und-Vernetzung-Fortbildungsprüfungsverordnung (SIVFPrV)

Artikel 5 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 34
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-88 Berufliche Bildung
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§ 7 Mündliche Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.

(2) 1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien vernetzter IT-Systeme einschließlich Systeme im Umfeld der industriellen Produktion oder der Infrastruktur von Gebäude- und Transportsystemen Teilkomponenten zu planen, zu vernetzen, in Betrieb zu nehmen, zu testen, den Austausch von Prozessdaten sicherzustellen sowie die Sicherheit des Gesamtsystems zu gewährleisten. 2Die zu prüfende Person wählt selbständig ein Thema für die Präsentation und reicht eine Beschreibung des Themas spätestens bis zum Termin der schriftlichen Prüfung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zur Genehmigung ein. 3Das Thema ist so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des Prüfungsbereichs nach § 4 berücksichtigt werden. 4Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person ein Gespräch zur Genehmigung des Themas. 5Entspricht das Thema den Anforderungen, hat der Prüfungsausschuss es im Gespräch zu genehmigen; andernfalls fordert er die zu prüfende Person zur erneuten Vorlage auf. 6Das Ergebnis des Gesprächs zur Genehmigung des Themas und die vereinbarten Inhalte der Präsentation werden formlos vom Prüfungsausschuss protokolliert. 7Die zu prüfende Person hat innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Genehmigung des Themas, die Präsentation zu erstellen und die Präsentationsunterlagen einzureichen. 8Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

(3) 1Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von ihrer Präsentation Fragen zu Hintergründen, zur Vorgehensweise und zu den entwickelten Vorschlägen zu beantworten. 2Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

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Zitierungen von § 7 SIVFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SIVFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SIVFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SIVFPrV Form und Ablauf der Prüfung
... schriftliche Prüfung nach § 6 und 2. eine mündliche Prüfung nach § 7 . (2) Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung ...
§ 8 SIVFPrV Bewertung der Prüfungsleistungen
... als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 7 Absatz 2 und 2. das Fachgespräch nach § 7 Absatz 3. Aus den ... 1. die Präsentation nach § 7 Absatz 2 und 2. das Fachgespräch nach § 7 Absatz 3 . Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird ...