Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

§ 7 Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden



Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden und ihnen nachgeordneter Behörden sowie Bundesgerichte erheblich beeinträchtigen würde.

Anzeige


 

Zitierungen von § 7 SÜFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SÜFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SÜFV Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
... im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von § 7 1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 2. ...
§ 10 SÜFV Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
... sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unbeschadet von § 7 die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik zur ...
§ 11 SÜFV Bundesministerium für Gesundheit
... sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit unbeschadet von § 7 im Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten ...
§ 12 SÜFV Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
... des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unbeschadet von § 7 Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen ...