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§ 7 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Geltung ab 09.02.2023; FNA: 12-10-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 09.02.2023; FNA: 12-10-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 7 Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden und ihnen nachgeordneter Behörden sowie Bundesgerichte erheblich beeinträchtigen würde.
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Zitierungen von § 7 SÜFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SÜFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SÜFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 SÜFV Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
... im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von § 7 1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 2. ...
§ 10 SÜFV Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
... sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unbeschadet von § 7 die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik zur ...
§ 11 SÜFV Bundesministerium für Gesundheit
... sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit unbeschadet von § 7 im Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten ...
§ 12 SÜFV Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
... des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unbeschadet von § 7 Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen ...
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