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Artikel 7 - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

Artikel 7 Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2022 InsBekV § 1, § 3

Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV)".

2.
Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet gilt diese Verordnung entsprechend, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist."

3.
Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einer Restrukturierungssache wird spätestens sechs Monate nach der Anordnung des jeweiligen Stabilisierungs- oder Restrukturierungsinstruments, bei Stabilisierungsanordnungen nach dem Ende ihrer Wirkungsdauer gelöscht."

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Zitierungen von Artikel 7 SanInsFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 SanInsFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanInsFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 25 SanInsFoG Inkrafttreten
... 84 bis 88 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes und 2. Artikel 7 ...