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§ 7 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 (Nr. 55)
Geltung ab 28.12.2022; FNA: 7400-5 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.2022; FNA: 7400-5 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 7 Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten in Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes oder gegen eine Rechtsverordnung aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes übermitteln.
(2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten an eine nicht in Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn
- 1.
- das Interesse an der Verwendung der übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und
- 2.
- der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann.
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Zitierungen von § 7 SanktDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SanktDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SanktDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SanktDG Informationsaustausch mit ausländischen Stellen
... 5, mit der ausländischen Behörde vereinbart wurden. Die Weitergabe von nach § 7 übermittelten Daten ist ...
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