§ 7 - Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 703-12 Kartellrecht
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§ 7 Aufgaben des Bundes und der Länder


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Bund und die Länder stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Sektorenauftraggeber insgesamt die Mindestziele für die Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen einhalten. 2Die Länder erstellen dabei jährlich einen Bericht an den Bund über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 5 Absatz 2 und 3.

(2) 1Der Bund erlässt Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass die in § 5 benannten Mindestziele durch die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber des Bundes erreicht werden. 2Dabei werden auch Verpflichtungen für die Bundesverwaltung nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz und dem Klimaschutzprogramm 2030 berücksichtigt.

(3) Weitergehende Verpflichtungen für die Bundesverwaltung führen zu einem Übertreffen der Mindestziele.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 167 m.W.v. 28. Mai 2024

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Frühere Fassungen von § 7 SaubFahrzeugBeschG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2024Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes
vom 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 SaubFahrzeugBeschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SaubFahrzeugBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaubFahrzeugBeschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SaubFahrzeugBeschG Geltung und Berechnung von Mindestzielen (vom 28.05.2024)
... davon werden juristische Personen des Privatrechts für die Verpflichtung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 dem Bund zugeordnet, wenn der Bund als Gesellschafter den größten Geschäftsanteil ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Artikel 1 1. SaubFahrzeugBeschGÄndG
... Abweichend davon werden juristische Personen des Privatrechts für die Verpflichtung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 dem Bund zugeordnet, wenn der Bund als Gesellschafter den größten Geschäftsanteil ...


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