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§ 7 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung
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§ 7 Wände, Decken, Fußböden



(1) 1In allen Unterkunftsräumen ist eine angemessene Deckenhöhe einzuhalten. 2Die lichte Höhe muss in allen Unterkunftsräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, mindestens 203 Zentimeter betragen. 3Die Berufsgenossenschaft kann eine geringere Mindestdeckenhöhe zulassen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.

(2) 1Außenwände und Wände der folgenden Räume müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein und wasser- und gasdicht sein:

1.
Laderäume,

2.
Maschinenräume,

3.
Vorratsräume,

4.
Kühlräume,

5.
Räume zum Trocknen von Wäsche,

6.
Küchen und

7.
gemeinschaftlich genutzte Toiletten und Waschräume in Richtung der Schlafräume.

2Die Innenwände und Decken der Unterkunftsräume, mit Ausnahme der Küchen und Toiletten, müssen verkleidet sein.

(3) Offene Decks über den Unterkunftsräumen sind mit einem Belag aus Holz oder einem gleichwertigen Stoff und, soweit die Unterkunftsräume zum dauernden Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern bestimmt sind, auch mit einer Trittschallisolierung zu versehen.

(4) 1Fußböden, Wände und Decken der Unterkunftsräume dürfen keine scharfen Kanten haben. 2Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können. 3Die Fußböden müssen rutschfest und feuchtigkeitsundurchlässig sein. 4Wasser muss abfließen können. 5Die Oberfläche der Wände und Decken muss hell und wasserfest beschaffen sein.

(5) Die Übergänge zwischen Fußbodenbelägen aus Verbundwerkstoffen und Wänden müssen so mit Profilen versehen sein, dass Fugen möglichst vermieden werden.



 

Zitierungen von § 7 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025)
... aufgrund der SeeUnterkunftsV § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 , § 15 Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 2 und 8, § 17 Absatz 6, § 18 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Artikel 1 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... aufgrund der SeeUnterkunftsV § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 , § 15 Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 2 und 8, § 17 Absatz 6, § 18 ...