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§ 7 - Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097 (Nr. 17)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 9515-1-2 Seelotswesen
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Geltung ab 28.05.2022; FNA: 9515-1-2 Seelotswesen
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§ 7 Zugelassene Ärztinnen und Ärzte
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassene Ärztinnen und Ärzte müssen, um Seelotseignungsuntersuchungen nach § 13 Absatz 1 des Seelotsgesetzes durchführen zu können, durch die Berufsgenossenschaft zur Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung zugelassen sein. 2Für diese Zulassung müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 5 der Maritime-Medizin-Verordnung vor der erstmaligen Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen
- 1.
- mindestens 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes durchgeführt haben,
- 2.
- dem Seeärztlichen Dienst eine Bescheinigung einer Lotsenbrüderschaft über die Begleitung von mindestens drei Lotsberatungen von Seeschiffen in deutschen Seegewässern, von denen eine Lotsberatung nachts erfolgen muss, vorlegen,
- 3.
- dem Seeärztlichen Dienst ein für den Zeitraum der Lotsbegleitungen nach Nummer 2 geltendes Seediensttauglichkeitszeugnis für den Dienstzweig Übriger Schiffsdienst sowie eine Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes über das Erfüllen der Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorlegen,
- 4.
- an einem Seminar des Seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seelotseignungsuntersuchungen teilgenommen haben.
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Zitierungen von § 7 SeeLotsEigV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeLotsEigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLotsEigV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SeeLotsEigV Anforderungen an die Eignung der Seelotsinnen und Seelotsen
... 1. einer Augenärztin oder eines Augenarztes oder 2. einer im Sinne des § 7 zugelassenen Ärztin oder eines im Sinne des § 7 zugelassenen Arztes (zugelassene ... oder 2. einer im Sinne des § 7 zugelassenen Ärztin oder eines im Sinne des § 7 zugelassenen Arztes (zugelassene Ärztin oder zugelassener Arzt), die oder der eine ...
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