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§ 7 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207 (Nr. 7)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2170-1-24 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2170-1-24 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 7 Rückübermittlung der Antwortdatensätze
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Auskunftsstellen übermitteln der Vermittlungsstelle die Antwortdatensätze zu den Anfragedatensätzen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. 2Die Daten zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 werden spätestens fünf Werktage nach Kenntnis über eine schädliche Verwendung an die Vermittlungsstelle übermittelt.
(2) 1Die Vermittlungsstelle stellt den Trägern der Sozialhilfe die Antwortdatensätze der Auskunftsstellen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zur Verfügung. 2Die Antwortdatensätze der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 werden unverzüglich nach Eingang zur Verfügung gestellt.
Zitierungen von § 7 SozhiDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozhiDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SozhiDAV Anforderungen an die Datenübermittlung
... und der Datenstelle der Rentenversicherung in ihrer Funktion als Auskunftsstelle nach § 7 Absatz 1 übermittelt worden sind, 2. für die Träger der Sozialhilfe hinsichtlich ... der Sozialhilfe hinsichtlich der Antwortdatensätze, die ihnen von der Vermittlungsstelle nach § 7 Absatz 2 übermittelt worden sind. (4) Die Auskunftsstellen, die Datenstelle der ...
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