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§ 7 - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)
Artikel 1 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 7 Begleitfahrzeug und Bekleidung, Nachweis
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Transportbegleitung einzusetzende Begleitfahrzeuge des Transportbegleitungsunternehmens müssen ausgestattet sein nach Maßgabe:
- 1.
- des Merkblatts zur Ausrüstung von firmeneigenen Begleitfahrzeugen mit Wechselverkehrszeichenanlage (VkBl. 1992 S. 218),
- 2.
- des Merkblatts über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten (VkBl. 2003 S. 786) und
- 3.
- des Merkblatts über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten (VkBl. 2015 S. 404).
(2) 1Die Transportbegleiter müssen bei der Begleitung eines Großraum- oder Schwertransportes auffällige Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb tragen, die den Anforderungen entspricht, die an Warnkleidung für Personen nach § 35 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung gestellt werden. 2Die Warnkleidung muss auf Seite des Rückens mit der Aufschrift „Transportbegleitung" versehen sein.
(3) Die Transportbegleiter haben bei der Begleitung eines Großraum- oder Schwertransportes
- 1.
- den Nachweis der nach § 2 erteilten Anordnungsbefugnis durch eine - auch digitale - Kopie des Bescheides über die Übertragung der Anordnungsbefugnis an das Unternehmen, für das die Transportbegleiter tätig sind, und
- 2.
- den gültigen Ausweis über ihre jeweilige Aus- oder Fortbildung
(4) 1Der Ausweis nach Absatz 3 Nummer 2 ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auszustellen. 2Für den Ausweis ist ein Muster zu verwenden, das das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.
Zitierungen von § 7 StTbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StTbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 StTbV Überprüfung, Rechtsverordnungen der Landesregierungen
... insbesondere zu prüfen, ob 1. die Begleitfahrzeuge den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 genügen, 2. die Transportbegleiter ausreichend aus- und fortgebildet sowie ...
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