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§ 7 - Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG)
§ 7 Zuständigkeit
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Für Anträge auf Fördermittel aus dem Bundeshaushalt nach § 3 Absatz 1 Satz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 und für Rücknahme und Widerruf sowie für eine Minderung nach § 5 sind die obersten Bundesbehörden im Rahmen der jeweiligen Ressortverantwortlichkeit zuständig. 2Diese können Aufgaben auf nachgeordnete Bundesoberbehörden übertragen. 3Aufhebungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfolgen im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 zuständigen Stelle.
(2) Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist für die Feststellung des Vorliegens der Anerkennung nach § 1 Absatz 1, für die Feststellungen nach § 2 Absatz 1 und für die Feststellungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig.
Zitierungen von § 7 StiftFinG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StiftFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StiftFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 StiftFinG Verarbeitung personenbezogener Daten
... Die nach § 7 Absatz 1 zuständigen obersten Bundesbehörden oder nachgeordneten Bundesoberbehörden sowie ... obersten Bundesbehörden oder nachgeordneten Bundesoberbehörden sowie die nach § 7 Absatz 2 zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für ... von personenbezogenen Daten der in Satz 1 genannten Stellen sowie Erkundigungen durch die in § 7 Absatz 2 genannte Stelle bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, ob ...
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