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§ 7 - Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)

§ 7 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats



(1) 1Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. 2Er gibt die Leitlinien der Stiftungstätigkeit vor und überwacht diese im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. 3Seine Aufgaben umfassen insbesondere den Erlass der Satzung, die Feststellung des Haushaltsplans sowie Vorgaben zur Höhe der Drittmittel, welche die Stiftung jährlich einwerben soll, die Entscheidung über die Besetzung herausgehobener Führungspositionen (Einrichtungsleitungen) sowie die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer finanzieller Bedeutung nach Maßgabe der Satzung.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn das von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde entsandte Mitglied, die Vertretung des Landes Berlin sowie vier weitere Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(3) 1Der Bund hat 26 Stimmen. 2Auf die Länder entfallen nach näherer Bestimmung in der Satzung 14 Stimmen. 3Die Stimmen des Bundes können nur einheitlich abgegeben werden.

(4) 1Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, nicht jedoch gegen zwei Drittel der abgegebenen Länderstimmen. 2Die in der Satzung näher bezeichneten Beschlüsse von besonderer Bedeutung bedürfen darüber hinaus der Mehrheit der abgegebenen Länderstimmen einschließlich der Stimme des Landes Berlin.

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