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§ 7 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)
§ 7 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung"
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. 2Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen kann. 3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,
- 2.
- Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,
- 3.
- Anwenden von Präsentationstechniken,
- 4.
- Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
- 5.
- Anwenden von Projektmanagementmethoden und
- 6.
- Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen sowie von Informations- und Kommunikationsmitteln.
Zitierungen von § 7 StrBetrManBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrBetrManBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 StrBetrManBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 11 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 4 StrBetrManBAProFV Prüfungsbereiche
... 3. „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" nach § 7 , 4. „Zusammenarbeit im Betrieb" nach § 8. (2) Der ...
§ 13 StrBetrManBAProFV Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen"; mündliche Ergänzungsprüfung
... besteht aus je einer Prüfungsleistung pro Prüfungsbereich nach den §§ 5 bis 8 in Form von schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen. (3) ...
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