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§ 7 - THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)

Artikel 1 V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Geltung ab 01.11.2023; FNA: 215-10-6 Zivilschutz
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§ 7 Ausschüsse



(1) Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung und Weiterentwicklung des Technischen Hilfswerks auch dadurch bei, dass ihre Interessen durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher in den zur Mitwirkung im Technischen Hilfswerk eingerichteten Ausschüssen wahrgenommen werden.

(2) 1Jeder auf Ortsverbandsebene eingerichtete Ortsausschuss hat die Aufgabe, die jeweilige Ortsbeauftragte oder den jeweiligen Ortsbeauftragten zu beraten. 2Der Ortsausschuss besteht aus

1.
der oder dem Ortsbeauftragten als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
den Mitgliedern des Stabes des Ortsverbandes,

3.
den Fachberaterinnen und Fachberatern des Ortsverbandes,

4.
der auf Ortsverbandsebene gewählten Sprecherin oder dem auf Ortsverbandsebene gewählten Sprecher der Helferinnen und Helfer und ihrer oder seiner Vertretungsperson,

5.
den Zugführerinnen und Zugführern sowie

6.
den Gruppenführerinnen und Gruppenführern.

(3) 1Jeder Landesausschuss hat die Aufgabe, die jeweilige Landesbeauftragte oder den jeweiligen Landesbeauftragten zu beraten. 2Der Landesausschuss besteht aus

1.
der oder dem Landesbeauftragten als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
den auf Landesverbandsebene gewählten Landessprecherinnen und Landessprechern und ihren Vertretungspersonen,

3.
den Landesjugendbeauftragten,

4.
den Referatsleiterinnen und Referatsleitern des Landesverbandes,

5.
bis zu drei Leiterinnen und Leitern der Regionalstellen, die von den Leiterinnen und Leitern der Regionalstellen des Landesverbandes aus ihrer Mitte gewählt werden,

6.
je einer oder einem Ortsbeauftragten pro Zuständigkeitsbereich der Regionalstellen des Landesverbandes, die oder der von den Ortsbeauftragten der jeweiligen Regionalstelle des Landesverbandes aus ihrer Mitte gewählt wird.

(4) 1Der Bundesausschuss hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten des Technischen Hilfswerks zu beraten. 2Der Bundesausschuss besteht aus

1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,

3.
der Bundessprecherin oder dem Bundessprecher,

4.
der oder dem Bundesjugendbeauftragten,

5.
den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern des Technischen Hilfswerks,

6.
der Leiterin oder dem Leiter des Leitungsstabs des Technischen Hilfswerks,

7.
den auf Landesverbandsebene gewählten Landessprecherinnen und Landessprechern,

8.
den Landesbeauftragten und

9.
der Leiterin oder dem Leiter des Aus- und Fortbildungszentrums.

(5) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Gastrecht in allen Ausschüssen. 2Will es sein Gastrecht wahrnehmen, so teilt es dem Technischen Hilfswerk rechtzeitig vor der Sitzung den Ausschuss und den Namen der für das Bundesministerium des Innern und für Heimat teilnehmenden Person mit. 3Zu den Sitzungen des Bundesausschusses ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat stets als Gast einzuladen.