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§ 7 - Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
V. v. 05.02.2008 BGBl. I S. 141 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 121 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.02.2008; FNA: 900-15-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 15.02.2008; FNA: 900-15-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Bekanntmachungen über Zuteilungen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesnetzagentur macht im Internet den Stand der von ihr zugeteilten Nummern bekannt. Sie kann unter Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen bekannt machen, welche Nummern und Blöcke von Nummern welchem Zuteilungsnehmer direkt oder originär zugeteilt sind. Die Fundstelle der Bekanntmachung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
Zitierungen von § 7 TNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TNV Ausgestaltung des Antragsverfahrens
... der Zuteilung gestellt werden können. Antragsform und Zeitrahmen sind entsprechend § 7 zu veröffentlichen. (2) Über Anträge auf Nummernzuteilung wird ... Nummer als zeitgleich eingegangen gelten. Die Veröffentlichung erfolgt entsprechend § 7 und mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag. (3) Bei Nummern von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_TNV.htm