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§ 7 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 7 Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln
§ 7 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist bei vorverpackten Lebensmitteln im Hauptsichtfeld auf der Verpackung oder auf einem an dieser Verpackung befestigten Etikett nach Maßgabe der Absätze 2, 3 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 anzubringen.
(2) Die Kennzeichnung hat sich nach der Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 5 zu richten.
(3) 1Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Stall" zu kennzeichnen, wenn
- 1.
- ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Stall" zugeordnet ist und
- 2.
- ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, nicht gekennzeichnet ist oder den Haltungsformen „Stall+Platz", „Frischluftstall" oder „Auslauf/Weide" zugeordnet ist.
(4) 1Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Stall+Platz" zu kennzeichnen, wenn
- 1.
- ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet ist und
- 2.
- ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, den Haltungsformen „Frischluftstall" oder „Auslauf/Weide" zugeordnet ist.
(5) 1Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Frischluftstall" zu kennzeichnen, wenn
- 1.
- ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet ist und
- 2.
- ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet ist.
(6) 1Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen der Kennzeichnung sind verboten. 2Satz 1 gilt nicht, sofern ein in § 11 genannter Fall vorliegt.
Zitierungen von § 7 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TierHaltKennzG Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
... eine Kennzeichnung der Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 , § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ...
§ 8 TierHaltKennzG Kennzeichnung in Farbe
... von § 7 Absatz 2 kann die verpflichtende Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und ...
§ 9 TierHaltKennzG Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
... klar erkennbar ist, auf welches Lebensmittel sich die Kennzeichnung bezieht. § 7 Absatz 2 und 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ... kann die Kennzeichnung auch in weiß auf schwarzem Hintergrund erfolgen. § 7 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Im Fall des Absatzes 2 muss bei den Lebensmitteln oder in einem ...
§ 11 TierHaltKennzG Sonderfälle der Kennzeichnung
... Lebensmitteln hergestellt wurde, die entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 1. einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform ... in Schritten zu je 5 Prozent ohne Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend. (2) Enthält ein Lebensmittel, das aus ... Anteil nicht gekennzeichneter Lebensmittel und entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 1. einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform ... und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend. (3) Sind in einer Verpackung mehrere nach ... 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 1. mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall" ... und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend. (4) Sind in einer Verpackung ein Anteil ... 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 1. mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall" ... und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten ...
§ 21 TierHaltKennzG Freiwillige Kennzeichnung
... einer Kennzeichnung der Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 , § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ... im Inland vorliegen. (2) Für die Kennzeichnung gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend. (3) Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel nach Absatz ...
Anlage 5 TierHaltKennzG (zu § 7 Absatz 2) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
... Muster der Tierhaltungskennzeichnung nach § 7 Absatz 2 : a) Muster Haltungsform „Stall" ... 2023 I Nr. 220, S. 28)] 2. Technische Beschreibung der Tierhaltungskennzeichnung nach § 7 Absatz 2 : a) Farben Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die ...
Anlage 6 TierHaltKennzG (zu § 7 Absatz 3 Satz 3) Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten
... Muster der Tierhaltungskennzeichnung nach § 7 Absatz 3 Satz 3 2. ...
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